Bei der Fahrradversicherung von andsafe entfällt der Versicherungsschutz in bestimmten Fällen ganz – etwa bei arglistiger Täuschung nach dem Versicherungsfall, bei unsachgemäßem Aufladen oder Mitführen des Akkus, bei Serienschäden und Rückrufaktionen, bei Schäden durch Reparatur, Reinigung oder mangelhafte Verladung sowie bei einfachem Diebstahl eines nicht abgeschlossenen Fahrrads. Auch Kriegsereignisse, Kernenergie und die Teilnahme an bestimmten Radsportveranstaltungen sind ausgeschlossen.
Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Fällen:
- Wenn Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls versuchen, uns arglistig über Umstände zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind.
- Wenn Sie vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben machen, auch wenn uns hierdurch kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleiben wir nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn Ihr Verhalten keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung gehabt hat.
- Bei Serienschäden sowie Rückrufaktionen seitens des Herstellers.
- Wenn die Schäden darauf zurückzuführen sind, dass Sie den Akku nicht sachgerecht aufgeladen haben.
- Wenn der Versicherungsfall bei Vertragsabschluss bereits eingetreten war.
- Bei Schäden durch Be- oder Verarbeitung, Reparatur oder Reinigungsarbeiten.
- Wenn Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung, sonstige Eingriffe von hoher Hand oder die aktive Teilnahme an Gewalttätigkeiten während einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung verursacht wurden.
- Bei der Teilnahme an (Rad-)Sportveranstaltungen, wenn das primäre Ziel auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ausgerichtet ist, eine Startnummer vergeben wird und eine Zeitmessung durchgeführt wird.
- Wenn der Schaden dadurch entstanden ist, dass Sie die Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers nicht eingehalten haben.
- Wenn der Schaden durch eine mangelhafte Verladeweise und/oder Verpackung bei Transporten entstanden ist.
- Bei Wertminderungen.
- Bei der unsachgemäßen Mitführung eines Akkus.
- Wenn das Fahrrad durch einen einfachen Diebstahl abhandengekommen ist und im Tatzeitpunkt nicht abgeschlossen war.
- Bei Nutzung des Fahrrads durch nicht berechtigte Nutzer, sofern nicht ein Versicherungsfall aus dem Bereich der versicherten Ereignisse vorliegt.
Was bedeutet das konkret?
Es gibt eine Reihe von Situationen, in denen der Versicherer nicht leistet. Dazu zählen etwa arglistige Täuschung oder unwahre Angaben nach einem Versicherungsfall, unsachgemäßer Umgang mit dem Akku, Serienschäden und Rückrufaktionen sowie Schäden durch Reparatur, Reinigung oder mangelhafte Verladung. Auch ein einfacher Diebstahl bei nicht abgeschlossenem Fahrrad, Schäden durch Krieg oder Kernenergie und die Teilnahme an bestimmten Radsportveranstaltungen sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Ist ein Fahrraddiebstahl auch dann versichert, wenn das Rad nicht abgeschlossen war?
Nein. Wenn das Fahrrad durch einen einfachen Diebstahl abhandengekommen ist und im Tatzeitpunkt nicht abgeschlossen war, besteht kein Versicherungsschutz.
Was passiert, wenn ich beim Akku etwas falsch mache?
Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Akku nicht sachgerecht aufgeladen wurde, sind nicht versichert. Ebenso besteht kein Schutz bei unsachgemäßer Mitführung eines Akkus.
Bin ich bei Radrennen versichert?
Nicht bei Teilnahme an (Rad-)Sportveranstaltungen, deren primäres Ziel die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ist, bei denen eine Startnummer vergeben und eine Zeitmessung durchgeführt wird.
Was gilt, wenn ich nach einem Schaden falsche Angaben mache?
Bei arglistiger Täuschung oder vorsätzlich bzw. arglistig unwahren Angaben besteht kein Versicherungsschutz. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn das Verhalten keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung hatte.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025