Beim Fahrradschutzbrief von andsafe entfällt oder sinkt die Leistung in bestimmten Fällen: etwa bei Schäden durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, behördliche Anordnungen oder Kernenergie, bei vorsätzlicher Herbeiführung, fehlender Berechtigung zum Führen des Fahrrads, Radrennen und Geschicklichkeitsprüfungen auf ausgeschilderten oder abgesperrten Strecken, gewerbsmäßiger Vermietung sowie beim Transport eines beschädigten Akkus. Zusätzlich kann die Leistung um ersparte Aufwendungen gekürzt werden.
In den folgenden Fällen leisten wir entweder gar nicht oder kürzen unsere Leistung.
Schadeneintritt durch bestimmte Ereignisse
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Schaden durch eines der folgenden Ereignisse verursacht wurde:
- Krieg
- innere Unruhen
- terroristische Handlungen
- Anordnungen staatlicher Stellen
- Kernenergie
Soweit möglich helfen wir jedoch innerhalb der ersten 14 Tage ab dem erstmaligen Auftreten des Schadens, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind.
Herbeiführung des Schadens durch die versicherte Person
Wir erbringen keine Leistungen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt haben.
Fehlende Berechtigung zum Führen des Fahrrads
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen eines Fahrrads nicht berechtigt waren und Ihnen der Verstoß bewusst war.
Hatten Sie von dem Verstoß keine Kenntnis, hat er nur dann Folgen, wenn die fehlende Kenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Leistung in einem Maß zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Wir kürzen die Leistung nicht, wenn Sie nachweisen, dass
- Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder
- der Verstoß weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung der uns obliegenden Leistung ursächlich war.
Schadeneintritt bei Radrennen und Geschicklichkeitsprüfungen
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Schaden bei einem Radrennen oder einer Geschicklichkeitsprüfung eingetreten ist. Das gilt, sofern die Veranstaltungen bzw. Fahrten auf Strecken stattgefunden haben, die hierfür ausgeschildert und/oder abgesperrt wurden.
Schadeneintritt bei gewerbsmäßiger Fahrradvermietung
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie das Fahrrad bei Eintritt des Schadens gewerbsmäßig vermietet hatten.
Leistungsbeschränkungen oder -verbote
Wir leisten auch dann nicht, wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen.
Transport eines beschädigten Akkus
Wir leisten nicht für den Transport eines Akkus, der sich am versicherten Fahrrad befindet, wenn er durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
Ersparte Aufwendungen
Wir können unsere Leistung kürzen, wenn Ihnen aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart geblieben sind, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen. Die Kürzung umfasst dann einen Betrag in Höhe dieser Kosten.
Was bedeutet das konkret?
Der Fahrradschutzbrief zahlt in mehreren Fällen nicht oder nur gekürzt. Dazu zählen Schäden durch Krieg, innere Unruhen, Terror, behördliche Anordnungen oder Kernenergie, außerdem vorsätzlich herbeigeführte Schäden, fehlende Berechtigung zum Führen des Fahrrads, Radrennen und Geschicklichkeitsprüfungen auf ausgeschilderten oder abgesperrten Strecken, gewerbsmäßige Vermietung sowie der Transport eines beschädigten Akkus. Bei den genannten Großereignissen wird in den ersten 14 Tagen dennoch geholfen, wenn Sie davon überrascht wurden. Zusätzlich darf die Leistung um Beträge gekürzt werden, die Ihnen als Kosten erspart geblieben sind.
Häufige Fragen
Zahlt der Fahrradschutzbrief bei einem Schaden durch Krieg oder Terror?
Grundsätzlich besteht dann kein Versicherungsschutz. Soweit möglich wird jedoch innerhalb der ersten 14 Tage ab erstmaligem Auftreten des Schadens geholfen, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht wurden.
Was gilt, wenn ich nicht zum Führen des Fahrrads berechtigt war?
War Ihnen der Verstoß bewusst, besteht kein Versicherungsschutz. Wussten Sie nichts davon, hat das nur Folgen, wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte; dann kann die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens gekürzt werden. Keine Kürzung erfolgt, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder der Verstoß nicht ursächlich war.
Sind Schäden bei einem Radrennen abgesichert?
Nein. Bei einem Radrennen oder einer Geschicklichkeitsprüfung besteht kein Versicherungsschutz, sofern die Veranstaltung oder Fahrt auf dafür ausgeschilderten und/oder abgesperrten Strecken stattgefunden hat.
Wird der Transport eines Akkus übernommen, wenn er beim Schaden kaputtgegangen ist?
Nein. Für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen Akkus wird nicht geleistet, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung 2025