Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Andsafe Diensthaftpflichtversicherung verjähren in drei Jahren. Erfahren Sie, wann die Frist beginnt, welche Rolle die grob fahrlässige Unkenntnis spielt und wie die Anmeldung eines Anspruchs die Fristberechnung beeinflusst.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger erfährt, welche Umstände den Anspruch begründen und wer Schuldner ist.
Erlangt der Gläubiger diese Kenntnisse grob fahrlässig nicht, so wird er so behandelt, als hätte er die Kenntnis erlangt.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum nicht mit, der zwischen der Anmeldung des Anspruchs und dem Zeitpunkt liegt, in dem unsere Entscheidung der Person, die den Anspruch geltend gemacht hat, in Textform (z. B. per E-Mail) zugegangen ist.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden. Nach einer bestimmten Zeit – hier drei Jahren – verjähren sie. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man die dafür wichtigen Umstände kennt. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Bearbeitungszeit bis zur Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet.
Häufige Fragen
In welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährung?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger erfährt, welche Umstände den Anspruch begründen und wer Schuldner ist.
Was gilt, wenn der Gläubiger die Umstände grob fahrlässig nicht kennt?
Erlangt der Gläubiger diese Kenntnisse grob fahrlässig nicht, so wird er so behandelt, als hätte er die Kenntnis erlangt.
Wie wirkt sich die Anmeldung eines Anspruchs auf die Fristberechnung aus?
Wurde ein Anspruch angemeldet, zählt der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung des Versicherers der Person, die den Anspruch geltend gemacht hat, in Textform (z. B. per E-Mail) zugegangen ist, bei der Fristberechnung nicht mit.
Wonach richtet sich die Verjährung im Übrigen?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.