In der Diensthaftpflichtversicherung der Andsafe Versicherung gelten klare Verhaltensregeln nach einem Schadenfall: Sie müssen den Versicherer unverzüglich informieren, Gefahren beseitigen, den Schaden begrenzen, bei der Ermittlung mitwirken, Rechtsmittel einlegen und dürfen nicht über Tatsachen täuschen. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert eine Kürzung oder den Wegfall der Leistung.
1. Informieren Sie uns
Sie müssen uns unverzüglich mitteilen, wenn
- ein Versicherungsfall eingetreten ist;
- ein Haftpflichtanspruch gegen Sie erhoben wird;
- wegen des entstandenen Schadens ein behördliches, gerichtliches oder staatsanwaltliches Verfahren gegen Sie eingeleitet wird;
- ein Mahnbescheid gegen Sie erlassen wird;
- Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird.
2. Beseitigen Sie Gefahren
Wenn wir Sie auffordern, eine Gefahr innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, müssen Sie dies tun, sofern es Ihnen zumutbar ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit sind unsere und Ihre Interessen gegeneinander abzuwägen.
3. Begrenzen Sie den Schaden
Sie müssen alles Ihnen Zumutbare tun, um den Schaden abzuwenden bzw. gering zu halten. Sofern wir Ihnen hierzu Weisungen erteilen, müssen Sie diese befolgen.
Sind für die Abwendung oder Minderung des Schadens Aufwendungen notwendig, erstatten wir Ihnen diese in den folgenden Fällen:
- Sie haben die Aufwendungen auf unsere Veranlassung hin getätigt.
- Sie durften die Aufwendungen nach den Umständen für geboten halten.
Aufwendungen der öffentlichen Hand (z. B. Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei), die im öffentlichen Interesse erbracht werden, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
4. Wirken Sie bei der Ermittlung des Schadens mit
Damit wir unserer Leistungspflicht aus diesem Versicherungsvertrag nachkommen können, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen:
- Sie müssen uns alle Untersuchungen über die Schadenursache und -höhe sowie den Umfang unserer Leistungspflicht erlauben und, sofern das zumutbar ist, diese Untersuchungen auch unterstützen.
- Sie müssen uns jederzeit wahrheitsgemäß und zeitnah Auskünfte erteilen.
- Sie müssen uns alle Umstände mitteilen, die aus unserer Sicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind.
- Sie müssen uns Unterlagen zum Schadensfall (z. B. Schadenanzeige, Schilderungen, Belege, Gutachten) jeweils im Original zukommen lassen.
5. Legen Sie Rechtsmittel ein
Gegen einen Mahnbescheid oder Verwaltungsverfügungen, in denen es um Schadenersatz geht, müssen Sie fristgerecht Widerspruch oder ein anderes, vergleichbares Rechtsmittel einlegen. Das gilt auch dann, wenn wir Sie nicht ausdrücklich dazu auffordern.
6. Wirken Sie bei der Beauftragung eines Rechtsbeistands mit
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist es unsere Aufgabe, die Prozessführung zu übernehmen. Dazu beauftragen wir in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Die Kosten tragen wir nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen. Sie müssen der beauftragten Person eine Vollmacht erteilen und alle notwendigen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung stellen.
7. Täuschen Sie nicht über Tatsachen
Sie dürfen uns nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht arglistig über Tatsachen täuschen, die darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe wir zur Leistung verpflichtet sind.
8. Wenn Sie sich nicht an die Regeln halten
(1) Unser Recht zur Kündigung
Wenn Sie Ihre Pflicht zur Beseitigung von Gefahren vor Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, dürfen wir den Vertrag fristlos kündigen.
(2) Unser Recht zur Kürzung der Leistung
Wenn Sie eine der oben aufgeführten Verhaltensregeln nicht beachten, müssen wir entweder gar nicht oder nur teilweise leisten. Im Detail hängt das davon ab, ob Sie Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben:
- Haben Sie Ihre Pflichten vorsätzlich verletzt, sind wir von unserer Leistungspflicht befreit.
- Haben Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens.
Können Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung nicht grob fahrlässig war, bleibt unsere Leistungspflicht unverändert bestehen.
Unsere Leistungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn die vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
- nicht dazu geführt hat, dass der Versicherungsfall eingetreten ist oder festgestellt wurde;
- nicht dazu geführt hat, dass unsere Leistungspflicht festgestellt wurde;
- nicht den Umfang unserer Leistungspflicht verursacht hat.
Wenn Sie sich auf einen der genannten Punkte berufen, so müssen Sie dessen Vorliegen nachweisen.
Sofern Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen täuschen, die für unsere Leistungspflicht dem Grunde und/oder der Höhe nach relevant sind, entfällt unsere Leistungspflicht. Das gilt auch dann schon, wenn lediglich ein Täuschungsversuch vorliegt.
Was bedeutet das konkret?
Als versicherte Person haben Sie im Schadenfall bestimmte Mitwirkungspflichten: Sie melden den Fall schnell, helfen dabei, den Schaden möglichst gering zu halten, unterstützen bei der Aufklärung, wehren Ansprüche fristgerecht ab und bleiben in Ihren Angaben ehrlich. Halten Sie sich nicht an diese Regeln, kann der Versicherer die Leistung kürzen, ganz verweigern oder den Vertrag kündigen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Text der Versicherungsbedingungen.
Häufige Fragen
Wann muss ich einen Schaden melden?
Sie müssen unverzüglich mitteilen, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist, ein Haftpflichtanspruch gegen Sie erhoben wird, ein behördliches, gerichtliches oder staatsanwaltliches Verfahren eingeleitet wird, ein Mahnbescheid gegen Sie erlassen wird oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird.
Werden mir Aufwendungen zur Schadenabwendung erstattet?
Notwendige Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens werden erstattet, wenn Sie sie auf unsere Veranlassung hin getätigt haben oder nach den Umständen für geboten halten durften. Aufwendungen der öffentlichen Hand wie Feuerwehr, Rettungsdienste oder Polizei, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, sind nicht versichert.
Was passiert, wenn ich mich nicht an die Verhaltensregeln halte?
Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung sind wir von der Leistungspflicht befreit. Bei grob fahrlässiger Verletzung dürfen wir die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Verletzen Sie Ihre Pflicht zur Beseitigung von Gefahren vor Eintritt des Versicherungsfalls, dürfen wir den Vertrag fristlos kündigen.
Muss ich selbst Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder Verwaltungsverfügungen, in denen es um Schadenersatz geht, müssen Sie fristgerecht Widerspruch oder ein vergleichbares Rechtsmittel einlegen – auch dann, wenn wir Sie nicht ausdrücklich dazu auffordern.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung?
Täuschen Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für unsere Leistungspflicht dem Grunde und/oder der Höhe nach relevant sind, entfällt unsere Leistungspflicht. Das gilt bereits dann, wenn nur ein Täuschungsversuch vorliegt.