Die Andsafe Diensthaftpflichtversicherung ersetzt Sach- und daraus folgende Vermögensschäden, wenn Sie im Dienst fremde Sachen beschädigen – etwa als benutztes Werkzeug, im unmittelbaren Einwirkungsbereich oder bei direkter Bearbeitung. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen für solche Tätigkeitsschäden gelten und wann die Leistung begrenzt ist.
Wenn Sie durch eine dienstliche Tätigkeit fremde Sachen schädigen, sind sowohl die Sachschäden versichert als auch Vermögensschäden, die sich aus den Sachschäden ergeben.
Voraussetzung ist, dass einer der folgenden Punkte vorliegt:
- Sie haben die beschädigten Sachen zur Durchführung Ihrer Tätigkeit als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt.
- Sie haben Sachen beschädigt, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.
- Sie haben die beschädigten Sachen bearbeitet, repariert, befördert, geprüft oder sind in anderer Weise direkt an ihnen tätig geworden.
Tätigkeitsschäden an unbeweglichen Sachen liegen nur dann vor, wenn die Sachen oder Teile von ihnen:
- unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen sind oder
- unmittelbar benutzt worden sind oder
- sich bei der Tätigkeit in Ihrem unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
Beachten Sie, dass unsere Leistung bei Schäden durch dienstliche Tätigkeiten begrenzt ist.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigen Sie bei Ihrer dienstlichen Arbeit fremde Sachen, an denen Sie direkt tätig waren, die Sie als Werkzeug oder Hilfsmittel genutzt haben oder die sich in Ihrem unmittelbaren Umfeld befanden, dann kann dieser Schutz greifen. Ersetzt werden die Sachschäden sowie Vermögensschäden, die daraus entstehen. Die Leistung ist dabei begrenzt.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind bei dienstlicher Tätigkeit versichert?
Versichert sind die Sachschäden an fremden Sachen sowie Vermögensschäden, die sich aus diesen Sachschäden ergeben.
Wann liegt ein Tätigkeitsschaden vor?
Wenn Sie die Sachen als Werkzeug, Hilfsmittel oder Materialablagefläche benutzt haben, sie sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben oder Sie sie bearbeitet, repariert, befördert, geprüft oder in anderer Weise direkt an ihnen tätig geworden sind.
Wann liegt kein Tätigkeitsschaden vor?
Wenn zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden sind, um die Schäden an Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich zu vermeiden.
Wann sind unbewegliche Sachen betroffen?
Tätigkeitsschäden an unbeweglichen Sachen liegen nur vor, wenn die Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich bei der Tätigkeit in Ihrem unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
Ist die Leistung unbegrenzt?
Nein. Die Leistung bei Schäden durch dienstliche Tätigkeiten ist begrenzt.