Verlieren Sie im Dienst überlassene fremde Sachen, ersetzt die Andsafe Diensthaftpflicht sowohl die Sachen selbst als auch daraus entstehende Vermögensschäden. Welche Gegenstände vom Schutz ausgenommen sind und welche Grenzen beim Verlust von Eigentum des Dienstherrn gelten, erfahren Sie hier im Überblick.
Verlieren Sie fremde Sachen, die Ihnen im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit überlassen wurden, ersetzen wir sowohl die Sachen selbst als auch alle Vermögensschäden, die durch den Verlust entstehen.
Nicht versichert ist das Abhandenkommen von:
- Wertsachen,
- Wertpapieren,
- Geld und bargeldlosen Zahlungsmitteln,
- Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
- Schlüsseln und Codekarten sowie
- persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
Beachten Sie, dass unsere Leistung beim Verlust von Sachen des Dienstherrn begrenzt ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen dienstlich überlassene Gegenstände verloren gehen, kommt die Diensthaftpflicht grundsätzlich für den Wert der Sache und für Folgeschäden am Vermögen auf. Für bestimmte Gegenstände wie Wertsachen, Geld oder Fahrzeuge gilt dieser Schutz jedoch nicht, und beim Verlust von Sachen des Dienstherrn besteht eine Leistungsgrenze. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was wird ersetzt, wenn ich dienstlich überlassene Sachen verliere?
Ersetzt werden sowohl die verlorenen Sachen selbst als auch alle Vermögensschäden, die durch den Verlust entstehen.
Welche Gegenstände sind vom Verlustschutz ausgenommen?
Nicht versichert ist das Abhandenkommen von Wertsachen, Wertpapieren, Geld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Schlüsseln und Codekarten sowie persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
Gilt der Schutz auch für persönliche Ausrüstungsgegenstände?
Persönliche Ausrüstungsgegenstände sind beim Ausscheiden aus dem Dienst vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Ist die Leistung beim Verlust von Sachen des Dienstherrn unbegrenzt?
Nein. Die Leistung beim Verlust von Sachen des Dienstherrn ist begrenzt.