Ansprüche aus dem Vertrag der Andsafe Privathaftpflichtversicherung verjähren in drei Jahren – doch wann genau beginnt diese Frist zu laufen, und welche Zeiträume zählen bei einer Schadenmeldung nicht mit? Hier erfahren Sie, wie die Verjährung berechnet wird und welche Rolle das Bürgerliche Gesetzbuch dabei spielt.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger erfährt, welche Umstände den Anspruch begründen und wer Schuldner ist.
Erlangt der Gläubiger diese Kenntnisse grob fahrlässig nicht, so wird er so behandelt, als hätte er die Kenntnis erlangt.
Anmeldung eines Anspruchs:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum nicht mit, der zwischen der Anmeldung des Anspruchs und dem Zeitpunkt liegt, in dem unsere Entscheidung der Person, die den Anspruch geltend gemacht hat, in Textform (z. B. per E-Mail) zugegangen ist.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag verlieren nach einer bestimmten Zeit ihre Durchsetzbarkeit – das nennt man Verjährung. Diese Frist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Umstände sowie der Schuldner bekannt sind. Wird ein Anspruch beim Versicherer gemeldet, pausiert die Frist gewissermaßen, bis die Entscheidung schriftlich vorliegt. Für alles Weitere gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger erfährt, welche Umstände den Anspruch begründen und wer Schuldner ist.
Was gilt, wenn der Gläubiger die Kenntnisse grob fahrlässig nicht erlangt?
Erlangt der Gläubiger diese Kenntnisse grob fahrlässig nicht, so wird er so behandelt, als hätte er die Kenntnis erlangt.
Welcher Zeitraum zählt bei einer Anmeldung des Anspruchs nicht mit?
Ist ein Anspruch bei uns angemeldet worden, zählt der Zeitraum nicht mit, der zwischen der Anmeldung des Anspruchs und dem Zeitpunkt liegt, in dem unsere Entscheidung der Person, die den Anspruch geltend gemacht hat, in Textform (z. B. per E-Mail) zugegangen ist.
Wonach richtet sich die Verjährung im Übrigen?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.