In der Privaten Haftpflichtversicherung der Andsafe Versicherung verzichtet der Versicherer auf Wunsch darauf, im Schadenfall den Einwand einer Gefälligkeitshandlung zu erheben – auch wenn keine gesetzliche Haftung besteht. So bleiben Sie geschützt, wenn Sie anderen aus Gefälligkeit helfen. Ein mögliches Mitverschulden weiterer Personen wird dabei berücksichtigt.
Sofern Sie dies ausdrücklich wünschen, werden wir in einem Versicherungsfall nicht einwenden, dass der Schaden durch eine Gefälligkeitshandlung entstanden und deshalb eine gesetzliche Haftung Ihrerseits nicht gegeben ist. Bei der Leistung berücksichtigen wir ein mögliches Mitverschulden weiterer Personen.
Nicht versichert sind:
- Ansprüche von Sozialversicherungsträgern aus Lohnfortzahlungen
- Ansprüche arbeitgebender Unternehmen aus Lohnfortzahlungen
- Ansprüche öffentlicher Dienststellen aus Lohnfortzahlungen
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie jemandem aus reiner Gefälligkeit helfen – etwa beim Umzug oder bei einer kleinen Reparatur – und dabei versehentlich ein Schaden entsteht, haften Sie rechtlich häufig gar nicht. Auf Ihren Wunsch hin verzichtet der Versicherer trotzdem darauf, sich auf diese fehlende gesetzliche Haftung zu berufen, und leistet für den Schaden. Ein Mitverschulden anderer Beteiligter kann dabei die Leistung mindern. Bestimmte Rückgriffsansprüche, etwa aus Lohnfortzahlungen, sind jedoch ausgenommen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefälligkeitshandlung?
Damit ist eine Hilfeleistung gemeint, bei der aufgrund des Gefälligkeitscharakters häufig keine gesetzliche Haftung besteht. Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch verzichtet der Versicherer darauf, diesen Einwand zu erheben.
Muss ich den Verzicht auf den Einwand aktiv wünschen?
Ja. Der Verzicht gilt, sofern Sie dies ausdrücklich wünschen. Erst dann wendet der Versicherer im Versicherungsfall nicht ein, dass eine gesetzliche Haftung Ihrerseits nicht gegeben ist.
Wird ein Mitverschulden anderer Personen berücksichtigt?
Ja. Bei der Leistung berücksichtigt der Versicherer ein mögliches Mitverschulden weiterer Personen.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Nicht versichert sind Ansprüche von Sozialversicherungsträgern, arbeitgebenden Unternehmen und öffentlichen Dienststellen aus Lohnfortzahlungen.