Beim Wechsel zur Andsafe Privathaftpflichtversicherung sorgen Besserstellungsklausel, Vorvertragsschutz und Vorleistungsgarantie dafür, dass Sie beim Übergang zwischen altem und neuem Vertrag keinen Nachteil haben – inklusive Schutz bereits ab Antragstellung und Berücksichtigung günstigerer Vorvertragsbedingungen im Schadenfall.
1. Besserstellungsklausel
(1) Versicherungsschutz durch einen Vorvertrag
Sollte sich in einem Versicherungsfall herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des unmittelbaren Vorvertrages bei uns oder einem anderen Versicherer für Sie einen umfangreicheren Versicherungsschutz bieten als die zum Schadenszeitpunkt mit Ihnen vereinbarten Vertragsbedingungen, werden wir den Versicherungsfall nach den Vertragsbedingungen regulieren, die für Sie günstiger sind.
(2) Vorvertrag bei einem anderen Versicherer
Hatten Sie den Vorvertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen, prüfen wir die Anwendung dieser Besserstellungsklausel, wenn Sie uns die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen.
Die Vertragsbedingungen des anderen Versicherers können wir nur berücksichtigen, wenn
- es sich um einen unmittelbaren Vorvertrag handelt, nach dessen Beendigung Sie erstmals Versicherungsschutz bei uns beantragt haben,
- die vom Schaden betroffene Gefahr weiter versichert wurde und
- in dem Fall, dass die Versicherungssumme des Vorvertrages nicht ausgereicht hat, die Versicherungssumme bzw. Höchstentschädigungsleistung bei uns nicht reduziert wurde.
(3) Abweichende Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen
Erfolgt eine Regulierung auf Basis der Besserstellungsklausel, gelten auch die Versicherungssummen und Selbstbehalte des Vorvertrages.
(4) Leistungsausschlüsse
Unabhängig vom Bestehen und Umfang eines Vortrages besteht im Rahmen der Besserstellungsprüfung kein Versicherungsschutz für
- vorsätzliches Verhalten,
- das Halten und den Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- Schadenleistungen ohne Haftungsgrundlage (z. B. Neuwertentschädigung),
- Haftpflichtansprüche aus Risiken, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, und
- Versicherungsfälle, soweit diese unter bestehende Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland fallen. Das gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf andere Staaten erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
2. Versicherungsschutz bei noch laufendem Vorvertrag
Sind Sie noch durch einen Vertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen gebunden und kann der Vertrag mit uns erst nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam werden, sollen Sie trotzdem von den Leistungsverbesserungen Ihres Vertrages bei uns profitieren.
Wir bieten Ihnen deshalb bereits für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Vertragsbeginn (= Ablauf des Vorvertrages) Versicherungsschutz an. Dieser umfasst alle Deckungserweiterungen, die nicht oder nur teilweise über den Vorvertrag versichert sind.
Um unsere Leistungen zu erhalten, müssen Sie den Versicherungsfall zunächst dem Vorversicherer melden. Sobald dieser die Regulierung abgeschlossen hat, stellen Sie uns dann alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung.
3. Vorleistungsgarantie
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung nicht klar, ob ein versicherter Sachschaden während der Wirksamkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder noch in die Wirksamkeit eines Vorvertrages fällt, werden wir uns nicht darauf berufen, dass kein Versicherungsschutz besteht, sondern uns mit dem Vorversicherer über die zeitliche Zuordnung des Schadens und die damit verbundene Zuständigkeit auseinandersetzen.
Können wir keine Einigung mit dem Vorversicherer erzielen und steht gleichzeitig fest, dass der entsprechende Schadensfall auch nach den Vertragsbestimmungen des Vorversicherers versichert wäre, gehen wir in Vorleistung und regulieren den Schaden auf Basis dieser Vertragsbestimmungen.
Sofern sich herausstellt, dass der Versicherungsfall nicht in den versicherten Zeitraum dieses Vertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls ganz oder teilweise leistungsfrei ist, können wir die erbrachten Leistungen von Ihnen zurückfordern.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie zur Andsafe Privathaftpflichtversicherung wechseln, sollen Sie beim Übergang keinen Nachteil erleiden. War Ihr früherer Vertrag in einem Punkt besser, kann im Schadenfall nach den für Sie günstigeren Bedingungen reguliert werden. Zudem sind Sie schon zwischen Antrag und Vertragsbeginn für zusätzliche Leistungen abgesichert, und bei einer unklaren zeitlichen Zuordnung des Schadens geht der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen in Vorleistung. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Was besagt die Besserstellungsklausel?
Bietet der unmittelbare Vorvertrag bei uns oder einem anderen Versicherer im Schadenfall einen umfangreicheren Schutz als die aktuell vereinbarten Bedingungen, wird der Versicherungsfall nach den für Sie günstigeren Vertragsbedingungen reguliert.
Wann wird der Vorvertrag eines anderen Versicherers berücksichtigt?
Nur wenn es sich um einen unmittelbaren Vorvertrag handelt, nach dessen Beendigung Sie erstmals bei uns Versicherungsschutz beantragt haben, die betroffene Gefahr weiter versichert wurde und – falls die Versicherungssumme des Vorvertrages nicht ausreichte – die Versicherungssumme bzw. Höchstentschädigung bei uns nicht reduziert wurde. Sie müssen uns die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bin ich schon vor dem Vertragsbeginn abgesichert?
Ja. Sind Sie noch durch einen Vorvertrag gebunden und kann unser Vertrag erst nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam werden, bieten wir bereits für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Vertragsbeginn Versicherungsschutz für alle Deckungserweiterungen, die nicht oder nur teilweise über den Vorvertrag versichert sind. Den Versicherungsfall müssen Sie zunächst dem Vorversicherer melden.
Was passiert, wenn unklar ist, welcher Vertrag zuständig ist?
Ist unklar, ob ein Sachschaden in die Wirksamkeit dieser Versicherung oder eines Vorvertrages fällt, berufen wir uns nicht auf fehlenden Versicherungsschutz, sondern klären die zeitliche Zuordnung mit dem Vorversicherer. Gelingt keine Einigung und wäre der Schaden auch nach den Bedingungen des Vorversicherers versichert, gehen wir in Vorleistung.
Welche Leistungen sind bei der Besserstellungsprüfung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem vorsätzliches Verhalten, das Halten und der Gebrauch versicherungspflichtiger Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Schadenleistungen ohne Haftungsgrundlage (z. B. Neuwertentschädigung), Haftpflichtansprüche aus Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie Versicherungsfälle unter bestehenden Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos.