Löst du in der Privathaftpflichtversicherung der Andsafe Versicherung versehentlich einen Fehlalarm aus, ist deine gesetzliche Haftpflicht mitversichert – etwa für Schäden durch Rettungskräfte, Folgeschäden und die Kosten der Rettungsdienste. Wann der Schutz greift und wann nicht, erfährst du hier.
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht, wenn Sie von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, weil Sie durch Ihr Verhalten oder als Eigentümer:in/Mieter:in einer mitversicherten Immobilie einen Fehlalarm ausgelöst haben.
Versichert sind hierbei:
- Schäden an gemieteten Sachen und Räumen, die durch den Einsatz der Rettungskräfte verursacht werden (z. B. Türaufbruch);
- Folgeschäden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fehlalarm stehen (z. B. Betriebsunterbrechung, Verdienstausfall), auch wenn es sich um reine Vermögensschäden handelt;
- Kostenerstattung der Rettungsdienste, sofern sich aus den jeweiligen landesrechtlichen oder kommunalrechtlichen Bestimmungen ergibt, dass Sie die Kosten tragen müssen. Insofern darf es sich auch um öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche handeln.
Haben Sie einen Alarm ausgelöst, obwohl Sie wussten, dass keine Notsituation vorliegt, besteht kein Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie unabsichtlich einen Fehlalarm auslösen und dadurch jemand einen Schaden erleidet, kann Ihre Privathaftpflicht einspringen. Abgedeckt sind zum Beispiel Schäden, die beim Einsatz der Rettungskräfte entstehen, wirtschaftliche Folgeschäden sowie die Kosten der Rettungsdienste, wenn Sie diese nach den örtlichen Regelungen tragen müssen. Wer den Alarm bewusst auslöst, obwohl gar keine Notsituation besteht, ist nicht geschützt.
Häufige Fragen
Bin ich bei einem versehentlichen Fehlalarm versichert?
Ja. Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht, wenn Sie durch Ihr Verhalten oder als Eigentümer:in bzw. Mieter:in einer mitversicherten Immobilie einen Fehlalarm ausgelöst haben und von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Welche Schäden sind bei einem Fehlalarm abgedeckt?
Versichert sind Schäden an gemieteten Sachen und Räumen durch den Einsatz der Rettungskräfte (z. B. Türaufbruch), Folgeschäden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fehlalarm (z. B. Betriebsunterbrechung, Verdienstausfall) – auch als reine Vermögensschäden – sowie die Kostenerstattung der Rettungsdienste.
Werden auch die Kosten der Rettungsdienste erstattet?
Ja, sofern sich aus den jeweiligen landesrechtlichen oder kommunalrechtlichen Bestimmungen ergibt, dass Sie die Kosten tragen müssen. Insofern darf es sich auch um öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche handeln.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie einen Alarm ausgelöst haben, obwohl Sie wussten, dass keine Notsituation vorliegt.