Die Andsafe Privathaftpflichtversicherung leistet bei Gewässerschäden, wenn sich die Wasserbeschaffenheit auf physikalische, chemische oder biologische Weise verändert. Versichert sind unter anderem die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe, Schäden an eigenen unbeweglichen Sachen sowie Rettungskosten – mit klar geregelten Voraussetzungen und Ausschlüssen.
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch die Veränderung der Wasserbeschaffenheit auf physikalische, chemische oder biologische Weise entstehen. Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
1. Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
Versichert sind die Haftpflichtrisiken aus dem Betrieb von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz:
- Die Einzelbehälter der Anlage haben ein Fassungsvermögen von max. 210 l/kg.
- Das Fassungsvermögen aller zu privaten Zwecken genutzten Behälter zusammen beträgt höchstens 1.000 l/kg.
Anlagen/Behälter/Tanks für die Lagerung von Heizöl sind nur dann versichert, wenn sie ausschließlich für versicherte Immobilien genutzt werden.
2. Schäden an eigenen unbeweglichen Sachen
Auch Schäden an Ihren eigenen unbeweglichen Sachen sind versichert, sofern die Schäden dadurch entstanden sind, dass Stoffe aus den versicherten Anlagen/Behältern ausgetreten sind. Schäden an den Behältern/Anlagen selbst sind nicht versichert.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit wir für die Schäden an Ihren eigenen unbeweglichen Sachen aufkommen:
- Sie haben alle behördlichen und gesetzlichen Vorschriften eingehalten, die für die betroffenen Anlagen/Behälter gelten (insbesondere Prüfpflichten für unterirdische Tankanlagen).
- Die Anlagen/Behälter wurden nach den Herstellervorgaben bzw. sofern es gesetzliche Vorgaben gibt, fachgerecht gewartet. Mängel wurden zeitnah beseitigt.
- Bei den unbeweglichen Sachen handelt es sich nicht um gewerblich genutzte Objekte.
Ein gewerblich genutztes Objekt verliert seine Gewerblichkeit nicht dadurch, dass Sie es ganz oder teilweise vermietet oder verpachtet haben.
Sofern für die Anlagen/Behälter anderweitig gleichartiger Versicherungsschutz besteht, geht der Versicherungsschutz dieser fremden Verträge vor.
3. Rettungskosten
Sofern es zur Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalls notwendig ist, Maßnahmen einzuleiten, übernehmen wir die dafür anfallenden Aufwendungen in dem Umfang, der nach der Lage der Dinge angemessen ist. Sofern es Ihnen möglich und zumutbar ist, müssen Sie sich vorher mit uns in Verbindung setzen, damit wir Ihnen entsprechende Weisungen erteilen können.
Wir übernehmen die Kosten auch dann, wenn sich die Maßnahmen im Nachhinein als erfolglos erweisen.
Wenn Sie unsere Weisungen nicht einholen, ersetzen wir Ihnen Ihre Aufwendungen nur dann, wenn sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Tätigen Sie Aufwendungen dagegen auf unsere Weisung hin, übernehmen wir die Kosten auch dann, wenn dadurch die Versicherungssumme für Sachschäden überschritten wird.
4. Leistungsausschlüsse
Nicht versichert sind Ansprüche von Personen, deren Schaden dadurch entstanden ist, dass sie vorsätzlich gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anordnungen verstoßen haben, die dem Gewässerschutz dienen.
Darüber hinaus sind Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die nachweislich durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen oder Generalstreiks entstanden sind. Das Gleiche gilt, wenn die Schäden unmittelbar auf hoheitliche Verfügungen/Maßnahmen oder höhere Gewalt (u. a. Naturkatastrophen, Pandemien) zurückzuführen sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn durch Ihr Handeln oder durch austretende Stoffe die Beschaffenheit von Wasser verändert wird, kann die Andsafe Privathaftpflicht die entstehenden Haftpflichtansprüche übernehmen. Das gilt zum Beispiel für private Lager gewässerschädlicher Stoffe innerhalb bestimmter Mengengrenzen und – unter zusätzlichen Bedingungen – sogar für Schäden an Ihren eigenen Grundstücken oder Gebäuden. Auch angemessene Kosten für Maßnahmen, um einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, können abgedeckt sein. In bestimmten Fällen, etwa bei vorsätzlichen Verstößen gegen den Gewässerschutz oder bei höherer Gewalt, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Welche Mengengrenzen gelten bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe?
Die Einzelbehälter der Anlage dürfen ein Fassungsvermögen von maximal 210 l/kg haben. Das Fassungsvermögen aller zu privaten Zwecken genutzten Behälter zusammen darf höchstens 1.000 l/kg betragen.
Sind Heizöltanks mitversichert?
Anlagen, Behälter oder Tanks für die Lagerung von Heizöl sind nur dann versichert, wenn sie ausschließlich für versicherte Immobilien genutzt werden.
Sind Schäden an meinen eigenen unbeweglichen Sachen abgedeckt?
Ja, sofern die Schäden dadurch entstanden sind, dass Stoffe aus den versicherten Anlagen oder Behältern ausgetreten sind. Voraussetzung ist unter anderem, dass alle behördlichen und gesetzlichen Vorschriften eingehalten und die Anlagen fachgerecht gewartet wurden und es sich nicht um gewerblich genutzte Objekte handelt. Schäden an den Behältern oder Anlagen selbst sind nicht versichert.
Werden Rettungskosten auch bei erfolglosen Maßnahmen übernommen?
Ja. Die Kosten für angemessene Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalls werden auch dann übernommen, wenn sich die Maßnahmen im Nachhinein als erfolglos erweisen. Wenn möglich und zumutbar, sollten Sie sich vorher mit uns in Verbindung setzen, damit wir Weisungen erteilen können.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Nicht versichert sind Ansprüche von Personen, deren Schaden durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anordnungen zum Gewässerschutz entstanden ist. Ausgeschlossen sind zudem Schäden durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreiks sowie durch hoheitliche Verfügungen/Maßnahmen oder höhere Gewalt wie Naturkatastrophen und Pandemien.