Wer mit der Privaten Haftpflichtversicherung der Andsafe Versicherung ein gefälligkeitshalber überlassenes fremdes Fahrzeug fährt und dabei einen Schaden verursacht, ist unter bestimmten Voraussetzungen geschützt. Erstattet werden die Mehrprämie durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts sowie die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung. Erfahren Sie, welche Bedingungen gelten und wo kein Schutz besteht.
Wenn Sie beim Gebrauch eines Kfz, das Ihnen unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Schaden verursachen und der Halter bzw. die Halterin des Fahrzeugs deshalb seine/ihre Kfz-Versicherung(en) in Anspruch nehmen muss, sind Sie von der vorliegenden Privathaftpflichtversicherung geschützt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der Halter bzw. die Halterin des Fahrzeugs ist keine mitversicherte Person.
- Das Fahrzeug ist nicht als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zugelassen.
- Die Nutzung wurde vor Fahrtantritt durch den/die Halter:in bzw. den/die Eigentümer:in genehmigt und erfolgte ausschließlich zu privaten Zwecken.
- Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Kraftrad und/oder Wohnmobil mit einem Gesamtgewicht von maximal 4 Tonnen oder um einen zulassungspflichtigen Kfz-Anhänger.
Unsere Leistung beinhaltet:
- die Mehrprämie, die für die Kfz-Versicherung zu zahlen ist, weil der Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft wurde. Die Erstattung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Rückstufung begrenzt;
- die Selbstbeteiligung der Kfz-Kaskoversicherung.
Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, aus dem sich die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts ergibt.
Kein Versicherungsschutz besteht:
- für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen der Kfz;
- für Kfz, die Ihnen zum dauerhaften und regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Firmen-Pkw, Dienstwagen oder eigene Leasingfahrzeuge).
Was bedeutet das konkret?
Leihen Sie sich privat ein fremdes Fahrzeug aus – etwa von Freunden oder Bekannten – und verursachen damit einen Schaden, kann die Privathaftpflichtversicherung einspringen. Sie fängt bestimmte finanzielle Nachteile des Halters ab, die durch die Nutzung seiner Kfz-Versicherung entstehen, nämlich die durch die Rückstufung erhöhte Prämie über fünf Jahre und die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung. Das gilt nur bei privater Nutzung und mit vorheriger Erlaubnis des Halters – nicht für dauerhaft überlassene Fahrzeuge wie einen Dienstwagen.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden erstattet, wenn ich mit einem fremden Auto einen Schaden verursache?
Erstattet werden die Mehrprämie, die wegen der Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts zu zahlen ist – begrenzt auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Rückstufung – sowie die Selbstbeteiligung der Kfz-Kaskoversicherung.
Welche Voraussetzungen müssen für den Schutz erfüllt sein?
Der Halter darf keine mitversicherte Person sein, das Fahrzeug darf kein Selbstfahrer-Vermietfahrzeug sein, die Nutzung muss vor Fahrtantritt vom Halter oder Eigentümer genehmigt und ausschließlich privat sein. Zudem muss es sich um einen Pkw, ein Kraftrad und/oder Wohnmobil mit maximal 4 Tonnen Gesamtgewicht oder um einen zulassungspflichtigen Kfz-Anhänger handeln.
Welchen Nachweis benötige ich für eine Entschädigungsleistung?
Voraussetzung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, aus dem sich die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts ergibt.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht für die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der Kfz selbst sowie für Fahrzeuge, die Ihnen zum dauerhaften und regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden, zum Beispiel Firmen-Pkw, Dienstwagen oder eigene Leasingfahrzeuge.