Wer in der Privaten Haftpflichtversicherung der Andsafe als Tagesmutter oder Tagesvater fremde minderjährige Kinder im eigenen Haushalt beaufsichtigt, genießt Versicherungsschutz – ob entgeltlich oder unentgeltlich, auch bei gewerblicher oder beruflicher Ausübung. Erfahren Sie, was mitversichert ist und wo die Grenzen liegen.
Es besteht Versicherungsschutz, wenn Sie entgeltlich oder unentgeltlich als Tagesmutter oder -vater fremde minderjährige Kinder beaufsichtigen und betreuen.
Voraussetzung ist, dass:
- die Betreuung in Ihrem eigenen Haushalt erfolgt (eingeschlossen sind die Nutzung Ihres Gartens und Ausflüge) und
- nicht im Auftrag von Betrieben oder sonstigen Institutionen stattfindet, wie z. B. Kinderhorten, Kindertagesstätten oder Betriebskindergärten.
Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Sie die Tätigkeit als Gewerbe/Beruf ausüben.
Mitversichert sind:
- Ihre persönliche gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtspflicht gegenüber den zur Betreuung übernommenen Kindern.
- für die Dauer des Aufenthalts bei Ihnen die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder.
- Ansprüche der Tageskinder untereinander sowie Ansprüche der Tageskinder gegen die Tageseltern und deren Kinder.
Kein Versicherungsschutz besteht:
Für Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen (auch Wertsachen und Geld) der betreuten Kinder besteht kein Versicherungsschutz.
Sofern die Tageskinder gleichartigen Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag erhalten, geht dieser Fremdvertrag vor. In diesem Fall besteht also kein Versicherungsschutz über die vorliegende Privathaftpflichtversicherung.
Unabhängig von einem anderweitigen Versicherungsschutz der Kinder sind Ansprüche gegen die Tageseltern stets von der vorliegenden Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Tagesmutter oder Tagesvater fremde Kinder bei sich zu Hause betreuen, sind Sie über die Private Haftpflichtversicherung abgesichert – egal, ob Sie dafür Geld erhalten oder es unentgeltlich tun und ob es Ihr Beruf ist. Neben Ihrer eigenen Aufsichtspflicht sind während des Aufenthalts auch die betreuten Kinder selbst mitgeschützt. Für abhandengekommene Sachen der Kinder gilt der Schutz jedoch nicht, und ein anderer bestehender Haftpflichtvertrag der Kinder hat Vorrang.
Häufige Fragen
Bin ich auch versichert, wenn ich die Kindertagesbetreuung beruflich ausübe?
Ja, der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Sie die Tätigkeit als Gewerbe oder Beruf ausüben.
Wo muss die Betreuung stattfinden, damit Versicherungsschutz besteht?
Die Betreuung muss in Ihrem eigenen Haushalt erfolgen. Eingeschlossen sind die Nutzung Ihres Gartens und Ausflüge. Nicht versichert ist die Betreuung im Auftrag von Betrieben oder Institutionen wie Kinderhorten, Kindertagesstätten oder Betriebskindergärten.
Sind auch Schäden der betreuten Kinder mitversichert?
Ja, für die Dauer des Aufenthalts bei Ihnen gilt auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder als mitversichert. Zudem sind Ansprüche der Tageskinder untereinander sowie gegen die Tageseltern und deren Kinder mitversichert.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen der betreuten Kinder, auch von Wertsachen und Geld.
Was gilt, wenn die Kinder über einen anderen Vertrag versichert sind?
Erhalten die Tageskinder gleichartigen Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, geht dieser Fremdvertrag vor. Ansprüche gegen die Tageseltern selbst sind jedoch unabhängig davon stets über diese Privathaftpflichtversicherung gedeckt.