Die Andsafe Privathaftpflichtversicherung schützt Ihre gesetzliche Haftpflicht bei ehrenamtlicher und freiwilliger sozialer Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt – von Kirchen- und Jugendarbeit über Pflege bis zur Vereinsarbeit. Erfahren Sie, was mitversichert ist und welche Ehrenämter außen vor bleiben.
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. einer freiwilligen sozialen Tätigkeit, für die Sie kein Arbeitsentgelt erhalten.
Dazu zählen insbesondere:
- die Kirchen- und Jugendarbeit,
- die Kranken- und Altenpflege,
- ein Engagement im Bereich der Integration von Geflüchteten sowie
- die Mitarbeit in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien, Interessenverbänden sowie Nachbarschaftsgemeinschaften.
Ob die Tätigkeit im Rahmen eines organisierten Freiwilligendienstes (z. B. FSJ oder Bundesfreiwilligendienst) erfolgt oder nicht, spielt keine Rolle.
Der Versicherungsschutz umfasst auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer übernommenen Vormundschaft, Pflegschaft oder rechtlichen Betreuung für einen anderen Menschen. Voraussetzung ist, dass das Vormundschaftsgericht Sie eingesetzt hat und es ist nicht Ihr Beruf ist, die Aufgabe zu übernehmen.
Für die Dauer Ihres Einsatzes ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person mitversichert.
Sofern Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag besteht (z. B. Vereinshaftpflichtversicherung), entfällt die Mitversicherung über die Privathaftpflichtversicherung.
Nicht versichert sind:
- die Ausübung eines hoheitlichen bzw. öffentlichen Ehrenamtes (Bürgermeister:in, gewähltes Mitglied eines Gemeinderates oder einer vergleichbaren Vertretung in Städten und Kreisen, Laienrichter:in, Wahlhelfer:in),
- die Mitarbeit bei einer freiwilligen Feuerwehr oder beim Technischen Hilfswerk,
- die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten von Kammern, Stiftungen, Genossenschaften oder anderen Institutionen;
- Ehrenämter mit Berufscharakter (z. B. Betriebs- oder Personalrat, Versicherungsälteste:r, Berufsbetreuer:in oder vergleichbare Ämter).
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie sich unentgeltlich ehrenamtlich oder freiwillig sozial engagieren, ist die gesetzliche Haftpflicht daraus über Ihre Privathaftpflicht abgesichert. Das gilt für viele Bereiche wie Kirchen-, Jugend- oder Vereinsarbeit sowie für übernommene Betreuungsaufgaben, die ein Gericht Ihnen übertragen hat. Für bestimmte öffentliche oder berufsähnliche Ehrenämter greift dieser Schutz jedoch nicht, ebenso wenig, wenn bereits ein anderer Haftpflichtvertrag besteht.
Häufige Fragen
Ist meine ehrenamtliche Tätigkeit mitversichert, wenn ich kein Geld dafür bekomme?
Ja. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer ehrenamtlichen bzw. freiwilligen sozialen Tätigkeit, für die Sie kein Arbeitsentgelt erhalten.
Spielt es eine Rolle, ob mein Engagement über einen Freiwilligendienst läuft?
Nein. Ob die Tätigkeit im Rahmen eines organisierten Freiwilligendienstes (z. B. FSJ oder Bundesfreiwilligendienst) erfolgt oder nicht, spielt keine Rolle.
Bin ich als gerichtlich eingesetzte:r Betreuer:in abgesichert?
Ja, der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus einer übernommenen Vormundschaft, Pflegschaft oder rechtlichen Betreuung. Voraussetzung ist, dass das Vormundschaftsgericht Sie eingesetzt hat und es nicht Ihr Beruf ist, die Aufgabe zu übernehmen. Für die Dauer Ihres Einsatzes ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person mitversichert.
Welche Ehrenämter sind nicht versichert?
Nicht versichert sind hoheitliche bzw. öffentliche Ehrenämter (z. B. Bürgermeister:in, Gemeinderatsmitglied, Laienrichter:in, Wahlhelfer:in), die Mitarbeit bei einer freiwilligen Feuerwehr oder beim Technischen Hilfswerk, die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten von Kammern, Stiftungen, Genossenschaften oder anderen Institutionen sowie Ehrenämter mit Berufscharakter (z. B. Betriebs- oder Personalrat, Versicherungsälteste:r, Berufsbetreuer:in).
Was gilt, wenn bereits eine andere Haftpflichtversicherung besteht?
Sofern Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag besteht (z. B. Vereinshaftpflichtversicherung), entfällt die Mitversicherung über die Privathaftpflichtversicherung.