In der Privaten Haftpflichtversicherung der Andsafe Versicherung sind auch Personen mitversichert, die Ihnen oder Mitversicherten in Notfällen helfen. Der Schutz umfasst Ansprüche gegen Ersthelfer, Hilfeleistungen und deren Aufwendungen – erfahren Sie, was gilt und was ausgeschlossen ist.
Mitversichert sind auch Personen, die Ihnen oder Mitversicherten in Notfällen Hilfe leisten.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Ansprüche, die gegen die Ersthelfer:innen gerichtet sind;
- Hilfeleistungen für Sie bzw. Mitversicherte sowie
- Aufwendungen, die den Ersthelfer:innen durch die Hilfeleistung selbst entstehen.
Der Versicherungsschutz greift auch im Falle von Regressansprüchen, die Sozialversicherungsträger gegen eine Person geltend machen, die Ihnen in einem Notfall geholfen hat.
Nicht versichert sind:
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
- Ersthelfende, die beruflich oder ehrenamtlich tätig sind (z. B. Feuerwehr- und Rettungsdienste oder Abschleppunternehmen).
Was bedeutet das konkret?
Wenn jemand Ihnen oder einer mitversicherten Person in einem Notfall spontan zu Hilfe kommt, ist dieser Helfer über die Privathaftpflicht mitversichert. Der Schutz erstreckt sich auf Ansprüche gegen den Helfer, auf die eigentliche Hilfeleistung und auf Kosten, die dem Helfer durch seinen Einsatz entstehen. Nicht abgedeckt sind hingegen berufliche oder ehrenamtliche Ersthelfer sowie Personenschäden, die als Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gelten.
Häufige Fragen
Wer gilt als Ersthelfer im Sinne dieser Versicherung?
Mitversichert sind Personen, die Ihnen oder Mitversicherten in Notfällen Hilfe leisten.
Was ist beim Versicherungsschutz für Ersthelfer eingeschlossen?
Eingeschlossen sind Ansprüche gegen die Ersthelfer:innen, Hilfeleistungen für Sie bzw. Mitversicherte sowie Aufwendungen, die den Ersthelfer:innen durch die Hilfeleistung selbst entstehen.
Sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern abgedeckt?
Ja. Der Versicherungsschutz greift auch bei Regressansprüchen, die Sozialversicherungsträger gegen eine Person geltend machen, die Ihnen in einem Notfall geholfen hat.
Welche Ersthelfer sind vom Schutz ausgenommen?
Nicht versichert sind beruflich oder ehrenamtlich tätige Ersthelfende, zum Beispiel Feuerwehr- und Rettungsdienste oder Abschleppunternehmen.
Sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mitversichert?
Nein. Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt, sind nicht versichert.