In der Privaten Haftpflichtversicherung der Andsafe sind im Haushalt beschäftigte Personen wie Haushaltshilfen, Kinderbetreuer:innen, Gärtner:innen oder Au-pairs während ihrer Tätigkeiten im Auftrag geschützt – gleichgültig, ob sie angestellt sind oder vorübergehend aus Gefälligkeit aushelfen. Erfahren Sie, wann der Schutz greift und welche Ansprüche ausgeschlossen sind.
Personen, die Sie in Ihrem Haushalt beschäftigen, wie z. B. Haushaltshilfen, Kinderbetreuer:innen, Gärtner:innen oder Au-pairs, sind während der Tätigkeiten geschützt, die sie in Ihrem Auftrag ausführen.
Voraussetzungen für den Schutz:
- Sie haben die Personen angestellt.
- Alternativ genügt es, wenn die Personen vorübergehend im Rahmen einer Gefälligkeit Arbeiten in Ihrem Haushalt übernehmen (z. B. Gartenpflege während Ihres Urlaubs durch einen Nachbarn).
Der Versicherungsschutz greift auch im Falle von Regressansprüchen, die Sozialversicherungsträger gegen eine in Ihrem Haushalt beschäftigte Person geltend machen.
Nicht versichert:
- Nicht versichert sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn jemand für Sie im Haushalt arbeitet – egal ob fest angestellt oder nur als kurzfristige Gefälligkeit – ist diese Person bei der Ausführung der übernommenen Aufgaben mitgeschützt. Auch wenn ein Sozialversicherungsträger Rückforderungen gegen eine solche Person stellt, greift der Schutz. Ausgenommen bleiben jedoch Personenschäden, die als Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII gelten.
Häufige Fragen
Welche im Haushalt beschäftigten Personen sind mitversichert?
Mitversichert sind zum Beispiel Haushaltshilfen, Kinderbetreuer:innen, Gärtner:innen oder Au-pairs – während der Tätigkeiten, die sie in Ihrem Auftrag ausführen.
Müssen die Personen fest angestellt sein?
Voraussetzung ist, dass Sie die Personen angestellt haben. Alternativ genügt es, wenn sie vorübergehend im Rahmen einer Gefälligkeit Arbeiten in Ihrem Haushalt übernehmen, etwa die Gartenpflege durch einen Nachbarn während Ihres Urlaubs.
Sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern abgedeckt?
Ja, der Versicherungsschutz greift auch bei Regressansprüchen, die Sozialversicherungsträger gegen eine in Ihrem Haushalt beschäftigte Person geltend machen.
Welche Ansprüche sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.