In der Andsafe Privathaftpflicht sind Vollzeit-Pflegekinder mitversichert, die Sie oder Ihr:e Partner:in vorübergehend oder auf Dauer in den eigenen Haushalt aufgenommen haben und für die Sie „Hilfe zur Erziehung“ nach dem SGB VIII erhalten. Erfahren Sie, wann der Schutz beginnt, wie lange er gilt und was bei bestehendem Fremdversicherungsschutz vorgeht.
Mitversicherte Pflegekinder:
Mitversichert sind außerdem Kinder, die Sie und/oder Ihr:e Partner:in vorübergehend oder auf Dauer als Vollzeit-Pflegekinder in den eigenen Haushalt aufgenommen haben und für die Sie „Hilfe zur Erziehung“ nach dem SGB VIII erhalten.
Ende der Mitversicherung:
Für diese Kinder endet die Mitversicherung, sobald das Pflegeverhältnis erlischt (i. d. R. mit Erreichen der Volljährigkeit).
Weiterbestehen des Versicherungsschutzes:
Erhalten Sie nach Vollendung der Volljährigkeit noch weitere Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, bleibt der Versicherungsschutz bestehen, bis Sie keine Leistungen nach dem SGB VIII mehr erhalten.
Vorrang eines anderen Vertrags:
Sind die Pflegekinder über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag geschützt, so geht dieser vor.
Was bedeutet das konkret?
Nehmen Sie ein Kind als Vollzeit-Pflegekind in Ihren Haushalt auf und erhalten dafür „Hilfe zur Erziehung“ nach dem SGB VIII, ist dieses Kind über Ihre Privathaftpflicht mitgeschützt. Der Schutz gilt so lange, wie das Pflegeverhältnis besteht – meist bis zur Volljährigkeit. Werden darüber hinaus weitere Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gezahlt, bleibt der Schutz bestehen. Besteht bereits ein anderer Haftpflichtvertrag für das Kind, hat dieser Vorrang.
Häufige Fragen
Welche Pflegekinder sind mitversichert?
Mitversichert sind Kinder, die Sie und/oder Ihr:e Partner:in vorübergehend oder auf Dauer als Vollzeit-Pflegekinder in den eigenen Haushalt aufgenommen haben und für die Sie „Hilfe zur Erziehung“ nach dem SGB VIII erhalten.
Wann endet die Mitversicherung für Pflegekinder?
Die Mitversicherung endet, sobald das Pflegeverhältnis erlischt – in der Regel mit Erreichen der Volljährigkeit.
Bleibt der Schutz nach der Volljährigkeit bestehen?
Ja. Erhalten Sie nach Vollendung der Volljährigkeit noch weitere Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, bleibt der Versicherungsschutz bestehen, bis Sie keine Leistungen nach dem SGB VIII mehr erhalten.
Was gilt, wenn ein anderer Haftpflichtvertrag besteht?
Sind die Pflegekinder über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag geschützt, so geht dieser vor.