In der Privaten Haftpflichtversicherung der Andsafe Versicherung sind leibliche Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder immer mitversichert – unabhängig davon, ob sie mit Ihnen zusammenleben oder in einer Pflegeeinrichtung wohnen. Hier erfahren Sie, unter welchen drei Voraussetzungen der Schutz für ein Kind endet.
Ihre leiblichen Kinder sowie Ihre Stief- und Adoptivkinder sind immer mitversichert.
Dabei ist unerheblich, ob die Kinder mit Ihnen zusammenleben oder nicht.
Auch Kinder, die in einer Pflegeeinrichtung leben, sind mitversichert.
Gleiches gilt für die leiblichen Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder Ihres Partners oder Ihrer Partnerin.
Der Versicherungsschutz für ein mitversichertes Kind endet erst dann, wenn das Kind die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:
- Es wohnt nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft.
- Es führt einen eigenen Haushalt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind zwar in einer eigenen Wohnung im selben Haus wohnt wie Sie, aber nach wie vor von Ihnen versorgt wird.
- Es erzielt Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit. Die Aufnahme eines Nebenjobs während des Studiums oder einer Ausbildung zählt nicht dazu.
Sind die Kinder über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag geschützt, so geht dieser vor.
Was bedeutet das konkret?
Ihre eigenen Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder – auch die Ihres Partners oder Ihrer Partnerin – sind über Ihre Privathaftpflicht abgesichert, egal ob sie bei Ihnen wohnen oder in einer Pflegeeinrichtung leben. Der Schutz läuft grundsätzlich weiter, solange das Kind nicht gleichzeitig einen eigenen Haushalt führt, außerhalb Ihrer häuslichen Gemeinschaft wohnt und ein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit erzielt. Besteht bereits eine andere Haftpflichtversicherung für das Kind, hat diese Vorrang.
Häufige Fragen
Sind Stief- und Adoptivkinder mitversichert?
Ja. Leibliche Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder sind immer mitversichert. Das gilt auch für die leiblichen Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder Ihres Partners oder Ihrer Partnerin.
Sind Kinder auch mitversichert, wenn sie nicht bei mir wohnen?
Ja. Es ist unerheblich, ob die Kinder mit Ihnen zusammenleben oder nicht. Auch Kinder, die in einer Pflegeeinrichtung leben, sind mitversichert.
Wann endet der Versicherungsschutz für ein mitversichertes Kind?
Der Schutz endet erst, wenn das Kind alle drei Voraussetzungen erfüllt: Es wohnt nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, es führt einen eigenen Haushalt und es erzielt Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit.
Beendet ein Nebenjob während des Studiums den Schutz?
Nein. Die Aufnahme eines Nebenjobs während des Studiums oder einer Ausbildung zählt nicht als Einkommen aus beruflicher Tätigkeit im Sinne dieser Voraussetzung.
Was gilt, wenn das Kind über einen anderen Vertrag versichert ist?
Sind die Kinder über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag geschützt, so geht dieser vor.