In der Hausratversicherung der Andsafe Versicherung verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach drei Jahren. Erfahren Sie, wann diese Frist beginnt, welche Rolle grob fahrlässige Unkenntnis spielt und wie sich ein angemeldeter Anspruch auf die Fristberechnung auswirkt.
Verjährungsfrist:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und von der Person des Schuldners erfährt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Angemeldeter Anspruch:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum nicht mit, der zwischen der Anmeldung des Anspruchs und dem Zeitpunkt liegt, in dem unsere Entscheidung der Person, die den Anspruch geltend gemacht hat, in Textform (z. B. per E-Mail) zugegangen ist.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus Ihrem Hausratvertrag müssen innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden. Die Frist beträgt drei Jahre und läuft grundsätzlich ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen wissen. Melden Sie einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zur Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und von der Person des Schuldners erfährt.
Zählt eine grob fahrlässige Unkenntnis wie Kenntnis?
Ja, die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ein Anspruch angemeldet wurde?
Ist ein Anspruch angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung des Versicherers der Person in Textform (z. B. per E-Mail) zugegangen ist, bei der Fristberechnung nicht mit.
Welche Regeln gelten im Übrigen für die Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.