In der Hausratversicherung der Andsafe Versicherung können Sie einen Vertrag in eigenem Namen zugunsten einer anderen Person schließen und deren Interessen versichern. Wer die Rechte aus dem Vertrag ausübt, welche Zustimmungen für die Entschädigung nötig sind und wann Kenntnis und Verhalten der versicherten Person zählen, erfahren Sie hier verständlich erklärt.
1. Rechte aus dem Vertrag
Sie können den Versicherungsvertrag auch in eigenem Namen zugunsten einer anderen Person schließen, indem Sie deren Interessen versichern.
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen in diesem Fall nur Ihnen als Versicherungsnehmer:in zu, nicht der versicherten Person. Das gilt auch dann, wenn diese den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Bevor wir Sie entschädigen, können wir den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person ihre Zustimmung dazu erteilt hat.
Die versicherte Person braucht wiederum Ihre Zustimmung, um eine Entschädigung von uns verlangen zu können.
3. Kenntnis und Verhalten
Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten als Versicherungsnehmer:in von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie uns nicht darüber informiert haben, dass Sie den Vertrag geschlossen haben, ohne von der versicherten Person dazu beauftragt worden zu sein.
Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es dagegen nicht an, wenn der Vertrag entweder ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die Interessen der versicherten Person umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und die Kenntnis der versicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr:e Repräsentant:in ist.
Das setzt voraus, dass die Person befugt ist, selbstständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu handeln und damit Ihre „Risikoverwaltung“ übernimmt.
Was bedeutet das konkret?
Sie können eine Hausratversicherung abschließen, um damit die Interessen einer anderen Person abzusichern. Als Versicherungsnehmer:in bleiben Sie dabei die Person, die die Rechte aus dem Vertrag ausüben darf – auch wenn die versicherte Person den Versicherungsschein hat. Für die Auszahlung einer Entschädigung sind gegenseitige Zustimmungen wichtig, und in bestimmten Fällen zählt neben Ihrer Kenntnis auch die der versicherten Person.
Häufige Fragen
Wem stehen die Rechte aus dem Vertrag zu, wenn ich ihn für eine andere Person abschließe?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen nur Ihnen als Versicherungsnehmer:in zu, nicht der versicherten Person. Das gilt auch dann, wenn diese den Versicherungsschein besitzt.
Welche Voraussetzungen gelten für die Zahlung der Entschädigung?
Bevor die Entschädigung an Sie gezahlt wird, kann der Nachweis verlangt werden, dass die versicherte Person ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Die versicherte Person braucht wiederum Ihre Zustimmung, um eine Entschädigung verlangen zu können.
Wird auch das Verhalten der versicherten Person berücksichtigt?
Ja. Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, werden bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person berücksichtigt. Das gilt insbesondere, wenn Sie den Vertrag geschlossen haben, ohne dazu beauftragt worden zu sein, und uns darüber nicht informiert haben.
Wann kommt es nicht auf die Kenntnis der versicherten Person an?
Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
Wann muss ich mir das Verhalten der versicherten Person zurechnen lassen?
Umfasst der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die der versicherten Person, müssen Sie sich für Ihr Interesse deren Verhalten und Kenntnis nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr:e Repräsentant:in ist. Das setzt voraus, dass die Person befugt ist, selbstständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu handeln und damit Ihre „Risikoverwaltung“ übernimmt.