Wer in der Hausratversicherung der Andsafe Versicherung eine Obliegenheit verletzt, muss je nach Zeitpunkt und Verschulden mit fristloser Kündigung, gekürzter oder ganz entfallender Leistung rechnen. Hier lesen Sie, welche Rechtsfolgen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und arglistigem Verhalten gelten und wann der Versicherer trotzdem leisten muss.
1. Wenn Sie eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls verletzen:
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu erfüllen haben, so können wir den Vertrag fristlos kündigen.
Dafür haben wir ab dem Zeitpunkt, in dem wir von der Verletzung erfahren haben, einen Monat Zeit.
Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
2. Wenn Sie eine Obliegenheit bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen:
Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, so sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise von unserer Leistungspflicht befreit, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. per E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass
- Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder
- die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Die Möglichkeit, entsprechende Nachweise zu erbringen besteht allerdings nur dann, wenn Sie die Obliegenheit nicht arglistig verletzt haben.
3. Wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen:
Haben Sie oder Ihr:e Repräsentant:in den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, verzichten wir auf unser Recht, die Entschädigungsleistung gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu kürzen, es sei denn, Sie haben gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, wie z. B. Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht, grob fahrlässig verletzt.
Repräsentant:in ist jede Person, die befugt ist, selbstständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu handeln und damit Ihre „Risikoverwaltung“ übernimmt.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als versicherte Person gegenüber dem Versicherer einhalten sollten. Verletzen Sie eine solche Pflicht, hängen die Folgen davon ab, wann und wie schwer die Verletzung erfolgt: Vor dem Schadenfall kann der Vertrag gekündigt werden, bei oder nach dem Schadenfall kann die Leistung ganz oder teilweise entfallen. Können Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder die Verletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – vorausgesetzt, Sie haben nicht arglistig gehandelt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich vor dem Schadenfall eine Pflicht verletze?
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dafür hat er ab Kenntnis der Verletzung einen Monat Zeit.
Wird die Leistung bei einer Pflichtverletzung immer gestrichen?
Nein. Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Leistungspflicht. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens gekürzt werden.
Kann ich trotz Obliegenheitsverletzung eine Leistung erhalten?
Ja. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nur, wenn Sie nicht arglistig gehandelt haben.
Was gilt, wenn ich den Schaden grob fahrlässig verursache?
Der Versicherer verzichtet auf sein Recht, die Entschädigung nach § 81 VVG zu kürzen. Ausnahme: Sie haben gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten wie Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht grob fahrlässig verletzt.
Wer gilt als Repräsentant:in?
Repräsentant:in ist jede Person, die befugt ist, selbstständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu handeln und damit Ihre „Risikoverwaltung“ übernimmt.