Nach einer Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung der Andsafe Versicherung hängt der Leistungsanspruch vom Verschulden ab: Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit wird anteilig gekürzt – und in bestimmten Fällen bleibt der Schutz vollständig bestehen.
1. Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten vorsätzlich verletzt haben.
Verletzen Sie die Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Sind Sie der Ansicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
2. Leistungsfreiheit bei Verletzung der Mitteilungspflicht
Nach einer Gefahrerhöhung sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Mitteilung der Gefahrerhöhung hätte zugehen müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Mitteilungspflicht vorsätzlich verletzt haben.
Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Sind Sie der Ansicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Mitteilung hätte zugehen müssen, bekannt war.
3. Fortbestehen der Leistungspflicht
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
- soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Verändert sich nach Vertragsschluss etwas, das die Gefahr für Ihren Hausrat erhöht, kommt es im Schadenfall darauf an, ob und wie Sie Ihre Pflichten erfüllt haben. Bei absichtlichem Verstoß kann die Leistung ganz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit anteilig gekürzt werden. In bestimmten Konstellationen – etwa wenn die Gefahrerhöhung für den Schaden gar nicht ursächlich war – bleibt der Versicherungsschutz jedoch erhalten. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine Pflichten bei einer Gefahrerhöhung vorsätzlich verletze?
Tritt danach der Versicherungsfall ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Was gilt bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung?
Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Sind Sie der Ansicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
Ab wann greift die Leistungsfreiheit bei verletzter Mitteilungspflicht?
Bei vorsätzlicher Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Versicherer für einen Versicherungsfall leistungsfrei, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Mitteilung hätte zugehen müssen.
Wann bleibt die Leistungspflicht trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Unter anderem dann, wenn Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich war, wenn die Kündigungsfrist ohne Kündigung abgelaufen ist oder wenn der Versicherer statt der Kündigung einen erhöhten Beitrag verlangt. Zudem bleibt sie bestehen, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits bekannt war.