Wer eine Hausratversicherung bei der Andsafe Versicherung abschließt, muss vor Vertragsschluss alle bekannten Gefahrumstände in Textform angeben, nach denen gefragt wurde. Erfahren Sie, warum diese Pflicht auch nach Ihrer Vertragserklärung und bei einer Vertretung durch eine andere Person gilt.
Angaben über gefahrerhebliche Umstände:
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände mitzuteilen, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen entsprechende Fragen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme stellen.
Werden Sie beim Vertragsschluss von einer anderen Person vertreten, so ist auch das Wissen bzw. das arglistige Verschweigen von Gefahrumständen durch die andere Person zu berücksichtigen.
Was bedeutet das konkret?
Bevor Sie Ihren Vertrag abschließen, sollten Sie alle Fragen des Versicherers, die Ihnen in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Gefragt wird nach Umständen, die für die Entscheidung wichtig sind, ob und mit welchem Inhalt der Vertrag zustande kommt. Wichtig ist: Diese Pflicht besteht auch dann noch, wenn Fragen erst nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme durch den Versicherer gestellt werden. Lassen Sie sich beim Abschluss vertreten, zählt auch das Wissen dieser Person.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Vertragsschluss machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände mitteilen, nach denen in Textform gefragt wurde und die für den Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
In welcher Form werden die Fragen gestellt?
Die Fragen werden in Textform gestellt, zum Beispiel per E-Mail.
Gilt die Mitteilungspflicht auch nach meiner Vertragserklärung?
Ja. Die Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn Ihnen entsprechende Fragen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme gestellt werden.
Was gilt, wenn ich mich beim Vertragsschluss vertreten lasse?
Werden Sie von einer anderen Person vertreten, so ist auch das Wissen bzw. das arglistige Verschweigen von Gefahrumständen durch diese Person zu berücksichtigen.