Nach einem Schaden können Versicherte der Andsafe Hausratversicherung verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Sie erfahren, wie das Verfahren eingeleitet wird, welche Feststellungen die Sachverständigen treffen, welche Rolle Obmann oder Obfrau übernehmen und wer die Kosten trägt.
1. Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir auch mit Ihnen gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Wir können auch gemeinsam mit Ihnen vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
3. Einleitung des Verfahrens
Um das Verfahren einzuleiten, müssen sowohl Sie als auch wir in Textform (z. B. per E-Mail) eine sachverständige Person benennen. Wer seine Person benannt hat, kann die jeweils andere Vertragspartei in Textform dazu auffordern, die zweite Person zu benennen.
Benennt die aufgeforderte Vertragspartei die zweite sachverständige Person nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung, kann die auffordernde Vertragspartei veranlassen, dass das für den Schadenort zuständige Amtsgericht die Person benennt.
Bei der sachverständigen Person, die wir als Versicherer ernennen, darf es sich nicht um eine Person handeln, die mit Ihnen am Markt konkurriert oder mit der Sie in dauernder Geschäftsbeziehung stehen. Zudem darf die Person nicht bei einem Unternehmen, das mit Ihnen konkurriert oder mit Ihnen in Geschäftsbeziehungen steht, angestellt sein.
Die beiden Sachverständigen müssen vor Beginn ihrer Feststellungen eine dritte sachverständige Person als Obmann/Obfrau benennen. Können sie sich diesbezüglich nicht einigen, so wird die Person durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt, wenn Sie oder wir das beantragen.
4. Feststellungen der Sachverständigen
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen Folgendes enthalten:
- ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen und
- die versicherten Kosten.
5. Verfahren nach der Feststellung
Jede sachverständige Person übermittelt ihre Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann bzw. der Obfrau, der/die sodann über die streitig gebliebenen Punkte entscheidet. Dabei bilden die Feststellungen der Sachverständigen die Grenze für den Entscheidungsspielraum.
Seine bzw. ihre Entscheidung übermittelt der Obmann / die Obfrau beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns / der Obfrau sind für die Vertragsparteien verbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund der verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Das gilt auch dann, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6. Kosten
Bei Schäden unter 5.000 Euro trägt jede Partei die Kosten ihrer sachverständigen Person selbst. Die Kosten des Obmanns bzw. der Obfrau tragen beide Parteien je zur Hälfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir dies ausdrücklich mit Ihnen vereinbart haben.
Bei Kosten über 5.000 EURO tragen wir die Kosten des Sachverständigenverfahrens in voller Höhe.
7. Obliegenheiten
Das Sachverständigenverfahren ändert nichts an den für Sie geltenden Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Schaden Unklarheit über die Höhe besteht, können Sie und der Versicherer die Schadenhöhe durch unabhängige Fachleute klären lassen. Jede Seite benennt eine sachverständige Person; gemeinsam bestimmen diese eine dritte Person als Obmann oder Obfrau, die bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet. Die getroffenen Feststellungen sind grundsätzlich für beide Seiten verbindlich und bilden die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Ihre sonstigen Pflichten aus dem Vertrag bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Wer kann ein Sachverständigenverfahren verlangen?
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Verfahren kann auch gemeinsam von Ihnen und dem Versicherer vereinbart werden.
Wie wird das Verfahren eingeleitet?
Sowohl Sie als auch der Versicherer müssen in Textform (z. B. per E-Mail) eine sachverständige Person benennen. Benennt die aufgeforderte Partei ihre Person nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung, kann die auffordernde Partei das für den Schadenort zuständige Amtsgericht die Person benennen lassen.
Welche Rolle hat der Obmann oder die Obfrau?
Die beiden Sachverständigen benennen vor Beginn ihrer Feststellungen eine dritte sachverständige Person als Obmann oder Obfrau. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet diese Person über die streitig gebliebenen Punkte, wobei die Feststellungen der Sachverständigen die Grenze des Entscheidungsspielraums bilden.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Bei Schäden unter 5.000 Euro trägt jede Partei die Kosten ihrer sachverständigen Person selbst; die Kosten des Obmanns bzw. der Obfrau tragen beide Parteien je zur Hälfte. Bei Kosten über 5.000 EURO trägt der Versicherer die Kosten des Sachverständigenverfahrens in voller Höhe.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen verbindlich?
Ja, die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns oder der Obfrau sind für die Vertragsparteien verbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.