Bei der Andsafe Hausratversicherung entfällt der Versicherungsschutz, sobald Sie oder der Versicherer unmittelbar von Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU, Deutschlands oder der USA betroffen sind – und zwar nur für die Dauer der Sanktionen. Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben davon unberührt.
Sind Sie und wir als Vertragsparteien unmittelbar von Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland betroffen, so besteht kein Versicherungsschutz, soweit und solange die Sanktionen gelten.
Das gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf andere Staaten erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Diese Einschränkung des Versicherungsschutzes gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsschutz aus einem Vorvertrag hergeleitet wird. Die übrigen Vertragsbestimmungen werden durch diese Vereinbarung weder aufgehoben noch eingeschränkt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn gegen Sie oder den Versicherer offizielle Sanktionen oder Embargos verhängt sind, kann für diese Zeit kein Versicherungsschutz gewährt werden. Das betrifft Sanktionen der EU und Deutschlands sowie – unter Beachtung des europäischen und deutschen Rechts – auch solche der USA. Sind die Sanktionen beendet, greifen die übrigen Vertragsregelungen weiterhin unverändert.
Häufige Fragen
Wann besteht wegen eines Embargos kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit und solange Sie und der Versicherer als Vertragsparteien unmittelbar von Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland betroffen sind.
Gilt die Einschränkung auch für Sanktionen der USA?
Ja, die Einschränkung gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf andere Staaten erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Gilt die Regelung auch für Ansprüche aus einem Vorvertrag?
Ja, die Einschränkung des Versicherungsschutzes gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsschutz aus einem Vorvertrag hergeleitet wird.
Werden durch die Embargo-Klausel die übrigen Vertragsbestimmungen berührt?
Nein, die übrigen Vertragsbestimmungen werden durch diese Vereinbarung weder aufgehoben noch eingeschränkt.