Die Hausratversicherung der Andsafe Versicherung leistet bei Raub – ob versucht oder vollendet. Als Raub gelten die Wegnahme durch Gewalt, unter Androhung einer Gewalttat, nach unverschuldetem Verlust der Widerstandskraft sowie der Sonderfall heranzuschaffender Sachen. Ein reiner Trickdiebstahl zählt dagegen nicht.
Versichert sind Schäden durch einen Raub. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser versucht oder vollendet wurde. Wann ein Raub vorliegt, ergibt sich folgendermaßen.
Die Ziffern gelten in gleicher Weise, wenn nicht Sie, sondern eine Person, die sich mit Ihrer Zustimmung in der versicherten Wohnung aufhält, von der gewaltsamen Wegnahme betroffen ist.
1. Wegnahme durch Anwendung von Gewalt
Der Täter wendet Gewalt gegen Sie an, damit Sie sich nicht gegen die Wegnahme versicherter Sachen wehren. Entwendet der Täter die Sachen, ohne Ihren bewussten Widerstand zu überwinden (z. B. durch Trickdiebstahl), liegt keine Gewalt vor.
2. Wegnahme mittels Androhung einer Gewalttat
Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Täter Ihnen androht, sonst am Versicherungsort eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben gegen Sie zu begehen. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Ort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
3. Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Ihnen werden versicherte Sachen weggenommen, während Ihre Widerstandskraft infolge einer Beeinträchtigung Ihres körperlichen Zustands ausgeschaltet war. Dabei muss die Beeinträchtigung unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht selbst verschuldete Ursache, z. B. eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt, entstanden sein.
4. Sonderfall: Wegnahme heranzuschaffender Sachen
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert, es sei denn,
- dies geschieht am Versicherungsort, an dem die Tathandlungen verübt werden, oder
- die Heranschaffung der Sachen wurde an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst (räuberische Erpressung).
Was bedeutet das konkret?
Die Hausratversicherung leistet, wenn Ihnen versicherte Sachen mit Gewalt, unter Androhung einer Gewalttat oder nach dem unverschuldeten Verlust Ihrer Widerstandskraft weggenommen werden. Auch der Versuch eines Raubs ist mitversichert. Ein reiner Trickdiebstahl ohne Überwindung Ihres Widerstands zählt dagegen nicht als Raub. Für Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herbeigeschafft werden, gelten besondere Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Ist auch ein versuchter Raub versichert?
Ja. Es spielt keine Rolle, ob der Raub versucht oder vollendet wurde – beide Fälle sind versichert.
Gilt ein Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Entwendet der Täter die Sachen, ohne Ihren bewussten Widerstand zu überwinden – zum Beispiel durch Trickdiebstahl –, liegt keine Gewalt und damit kein Raub vor.
Sind auch andere Personen als ich geschützt?
Ja. Die Regelungen gelten in gleicher Weise, wenn eine Person, die sich mit Ihrer Zustimmung in der versicherten Wohnung aufhält, von der gewaltsamen Wegnahme betroffen ist.
Bin ich versichert, wenn ich wegen einer Ohnmacht bestohlen werde?
Ja, wenn Ihre Widerstandskraft durch eine Beeinträchtigung Ihres körperlichen Zustands ausgeschaltet war. Diese muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht selbst verschuldete Ursache, z. B. eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt, entstanden sein.
Sind Sachen versichert, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden?
Grundsätzlich nicht. Ausnahmen bestehen, wenn dies am Versicherungsort geschieht, an dem die Tathandlungen verübt werden, oder wenn die Heranschaffung an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde (räuberische Erpressung).