Die Andsafe Hausratversicherung ersetzt Schäden durch Einbruchdiebstahl – und zwar bereits beim bloßen Versuch. Ob Einbrechen, Einsteigen, falsche oder gestohlene Schlüssel, aufgebrochene Behältnisse, heimliches Einschleichen oder gewaltsames Sichern des Diebesguts: Hier erfahren Sie, welche Tatbestände als versicherter Einbruchdiebstahl gelten.
Versichert sind Schäden durch einen Einbruchdiebstahl. Es genügt, wenn der Einbruchdiebstahl versucht und nicht vollendet wurde.
1. Unberechtigtes Eindringen in den Raum eines Gebäudes:
Der Dieb gelangt unberechtigt in den Raum eines Gebäudes, indem er:
- in den Raum einbricht,
- einsteigt oder
- mithilfe eines falschen Schlüssels oder anderer Werkzeuge eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
2. Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes:
Der Dieb bricht ein Behältnis auf, das sich in einem Raum eines Gebäudes befindet. Alternativ öffnet er das Behältnis mit einem falschen Schlüssel oder mithilfe anderer Werkzeuge.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
3. Einschleichen oder verborgen halten:
Der Dieb entwendet Sachen aus einem verschlossenen Raum in einem Gebäude, in das er zuvor eingeschlichen ist oder in dem er sich verborgen gehalten hat.
4. Gewaltsame Sicherung des Diebesguts:
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um im Besitz gestohlener Sachen zu bleiben. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
5. Unberechtigtes Eindringen mit einem richtigen Schlüssel:
Ein unberechtigtes Eindringen mit einem richtigen Schlüssel liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort mit dem Schlüssel ein Behältnis.
- Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub am Versicherungsort oder außerhalb des Versicherungsortes beschafft.
- Hat sich der Dieb den Schlüssel durch einen Diebstahl beschafft, dürfen weder Sie dies durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben noch die Person, die den Schlüssel rechtmäßig in Gewahrsam hatte.
Was bedeutet das konkret?
Als Einbruchdiebstahl gilt nicht nur der klassische Aufbruch von Türen oder Fenstern. Auch das Eindringen mit falschen oder gestohlenen Schlüsseln, das Aufbrechen von Behältnissen, das heimliche Einschleichen sowie das gewaltsame Festhalten von Diebesgut können erfasst sein. Bereits der Versuch reicht aus, damit ein Schaden versichert ist. Diese Beschreibung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ist auch der versuchte Einbruchdiebstahl versichert?
Ja. Es genügt, wenn der Einbruchdiebstahl versucht und nicht vollendet wurde.
Wann gilt ein Schlüssel als falsch?
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Reicht das Fehlen versicherter Sachen als Nachweis für den Gebrauch eines falschen Schlüssels?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Ist ein Diebstahl mit einem richtigen Schlüssel versichert?
Ja, wenn der Dieb sich den richtigen Schlüssel vorher durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub am Versicherungsort oder außerhalb des Versicherungsortes beschafft hat. Bei einem Diebstahl des Schlüssels dürfen weder Sie noch die Person, die den Schlüssel rechtmäßig in Gewahrsam hatte, dies durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben.
Ist Gewaltanwendung zur Sicherung des Diebesguts mitversichert?
Ja. Wird der Dieb in einem Raum auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um im Besitz gestohlener Sachen zu bleiben, gilt dies als Einbruchdiebstahl. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.