Nach einem Glasschaden können Sie bei der Andsafe Versicherung verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Wie das Verfahren eingeleitet wird, welche Feststellungen die Sachverständigen treffen, wie Obmann oder Obfrau über strittige Punkte entscheiden und wer bei welcher Schadenhöhe die Kosten trägt, erfahren Sie hier.
1. Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir auch mit Ihnen gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Wir können auch gemeinsam mit Ihnen vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
3. Einleitung des Verfahrens
Um das Verfahren einzuleiten, müssen sowohl Sie als auch wir in Textform (z. B. per E-Mail) eine sachverständige Person benennen. Wer seine Person benannt hat, kann die jeweils andere Vertragspartei in Textform dazu auffordern, die zweite Person zu benennen.
Benennt die aufgeforderte Vertragspartei die zweite sachverständige Person nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung, kann die auffordernde Vertragspartei veranlassen, dass das für den Schadenort zuständige Amtsgericht die Person benennt.
Bei der sachverständigen Person, die wir als Versicherer ernennen, darf es sich nicht um eine Person handeln, die mit Ihnen am Markt konkurriert oder mit der Sie in dauernder Geschäftsbeziehung stehen. Zudem darf die Person nicht bei einem Unternehmen, das mit Ihnen konkurriert oder mit Ihnen in Geschäftsbeziehungen steht, angestellt sein.
Die beiden Sachverständigen müssen vor Beginn ihrer Feststellungen eine dritte sachverständige Person als Obmann/Obfrau benennen. Können sie sich diesbezüglich nicht einigen, so wird die Person durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt, wenn Sie oder wir das beantragen.
4. Feststellungen der Sachverständigen
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen Folgendes enthalten:
- ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen und
- die versicherten Kosten.
5. Verfahren nach der Feststellung
Jede sachverständige Person übermittelt ihre Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann bzw. der Obfrau, der/die sodann über die streitig gebliebenen Punkte entscheidet. Dabei bilden die Feststellungen der Sachverständigen die Grenze für den Entscheidungsspielraum.
Seine bzw. ihre Entscheidung übermittelt der Obmann bzw. die Obfrau beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns bzw. der Obfrau sind für die Vertragsparteien verbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund der verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Das gilt auch dann, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6. Kosten
Bei Schäden unter 5.000 € gilt Folgendes: Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihrer sachverständigen Person. Die Kosten des Obmanns bzw. der Obfrau tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Bei Kosten über 5.000 € tragen wir die Kosten des Sachverständigenverfahrens in voller Höhe.
7. Obliegenheiten
Das Sachverständigenverfahren ändert nichts an den für Sie geltenden Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Glasschaden Unklarheit über die Schadenhöhe besteht, können Sie und der Versicherer unabhängige Fachleute mit der Bewertung beauftragen. Beide Seiten benennen jeweils eine sachverständige Person; diese wählen gemeinsam eine dritte Person als Obmann oder Obfrau. Deren Feststellungen sind grundsätzlich für beide Seiten bindend und dienen als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Wer welche Kosten übernimmt, hängt von der Schadenhöhe ab.
Häufige Fragen
Wer kann ein Sachverständigenverfahren verlangen?
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Verfahren kann auch gemeinsam mit dem Versicherer vereinbart werden.
Wie wird das Verfahren eingeleitet?
Sowohl Sie als auch der Versicherer benennen in Textform (z. B. per E-Mail) eine sachverständige Person. Wird die zweite Person nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung benannt, kann die auffordernde Partei das für den Schadenort zuständige Amtsgericht die Person benennen lassen.
Welche Rolle hat der Obmann oder die Obfrau?
Die beiden Sachverständigen benennen vor Beginn ihrer Feststellungen eine dritte sachverständige Person als Obmann oder Obfrau. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet diese Person über die streitig gebliebenen Punkte, wobei die Feststellungen der Sachverständigen die Grenze des Entscheidungsspielraums bilden.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Bei Schäden unter 5.000 € trägt jede Partei – sofern nichts anderes vereinbart ist – die Kosten ihrer sachverständigen Person; die Kosten des Obmanns bzw. der Obfrau werden je zur Hälfte getragen. Bei Kosten über 5.000 € trägt der Versicherer die Kosten des Sachverständigenverfahrens in voller Höhe.
Sind die Feststellungen bindend?
Ja. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns oder der Obfrau sind für die Vertragsparteien verbindlich – es sei denn, es wird nachgewiesen, dass sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Können oder wollen die Sachverständigen keine Feststellung treffen, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.