In der Glasversicherung der Andsafe Versicherung entscheidet der Umgang mit Obliegenheiten darüber, ob und in welcher Höhe geleistet wird – von der fristlosen Kündigung über die vollständige oder anteilige Leistungsbefreiung bis zum Verzicht auf eine Kürzung bei grober Fahrlässigkeit. Hier erfahren Sie, worauf es beim Verhalten vor, bei und nach dem Schadenfall ankommt.
1. Wenn Sie eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls verletzen
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu erfüllen haben, so können wir den Vertrag fristlos kündigen.
Dafür haben wir ab dem Zeitpunkt, in dem wir von der Verletzung erfahren haben, einen Monat Zeit.
Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
2. Wenn Sie eine Obliegenheit bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen
Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, so sind wir von unserer Leistungspflicht befreit.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise von unserer Leistungspflicht befreit, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. per E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass
- Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder
- die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Die Möglichkeit, entsprechende Nachweise zu erbringen besteht allerdings nur dann, wenn Sie die Obliegenheit nicht arglistig verletzt haben.
3. Wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen
Haben Sie oder Ihr:e Repräsentant:in den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, verzichten wir auf unser Recht, die Entschädigungsleistung gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu kürzen, es sei denn, Sie haben gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, wie z. B. Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht, grob fahrlässig verletzt.
Repräsentant:in ist jede Person, die befugt ist, selbstständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu handeln und damit Ihre „Risikoverwaltung“ übernimmt.
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie sich nicht an Ihre Pflichten aus dem Vertrag, kann das Folgen haben: Je nach Zeitpunkt und Grad des Verschuldens reicht das von einer fristlosen Kündigung über eine gekürzte oder ganz verweigerte Leistung bis hin zum Verzicht auf eine Kürzung, wenn der Schaden nur grob fahrlässig ausgelöst wurde. Können Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder der Verstoß keine Auswirkung hatte, bleibt der Schutz in der Regel bestehen.
Häufige Fragen
Kann der Vertrag gekündigt werden, wenn ich eine Pflicht vor dem Schaden verletze?
Ja. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Obliegenheit kann der Vertrag fristlos gekündigt werden – innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Was passiert bei einer Obliegenheitsverletzung nach dem Schadenfall?
Bei vorsätzlicher Verletzung besteht keine Leistungspflicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann die Leistung in dem Verhältnis gekürzt werden, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Wann bleibt die Leistung trotz Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit erhalten?
Die Leistung bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder die Verletzung weder für Eintritt und Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie den Hinweis auf die Rechtsfolge in Textform erhalten haben und nicht arglistig gehandelt haben.
Wird gekürzt, wenn ich den Schaden grob fahrlässig herbeiführe?
Auf das Recht zur Kürzung nach § 81 VVG wird verzichtet – es sei denn, Sie haben gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten wie Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht grob fahrlässig verletzt.
Wer gilt als Repräsentant:in?
Repräsentant:in ist jede Person, die befugt ist, selbstständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu handeln und damit Ihre „Risikoverwaltung“ übernimmt.