In der Glasversicherung der Andsafe Versicherung entscheidet nach einer Gefahrerhöhung der Grad des Verschuldens über die Leistung: Bei Vorsatz kann Leistungsfreiheit eintreten, bei grober Fahrlässigkeit wird die Leistung anteilig gekürzt. Erfahren Sie, wann Ihr Anspruch trotzdem bestehen bleibt und welche Beweislast Sie trifft.
1. Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach Ziffer 16.2 vorsätzlich verletzt haben.
Verletzen Sie die Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Sind Sie der Ansicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
2. Leistungsfreiheit bei Verletzung der Mitteilungspflicht
Nach einer Gefahrerhöhung sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Mitteilung der Gefahrerhöhung hätte zugehen müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Mitteilungspflicht vorsätzlich verletzt haben.
Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Sind Sie der Ansicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Mitteilung hätte zugehen müssen, bekannt war.
3. Fortbestehen der Leistungspflicht
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
- soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich nach Vertragsabschluss etwas, wodurch das versicherte Risiko steigt (eine sogenannte Gefahrerhöhung), hängen die Folgen davon ab, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Bei Vorsatz kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern, bei grober Fahrlässigkeit die Zahlung anteilig kürzen. In bestimmten Fällen – etwa wenn die Gefahrerhöhung für den Schaden nicht ursächlich war – bleibt der Anspruch dennoch bestehen. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Tarifbedingungen.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung meiner Pflichten?
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein und haben Sie Ihre Pflichten nach Ziffer 16.2 vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Sind Sie der Ansicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
Wann wirkt sich eine verletzte Mitteilungspflicht aus?
Der Versicherer ist für einen Versicherungsfall leistungsfrei, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Mitteilung der Gefahrerhöhung hätte zugehen müssen, sofern Sie die Mitteilungspflicht vorsätzlich verletzt haben.
Wann bleibt die Leistungspflicht trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. Sie bleibt zudem bestehen, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits bekannt war.