In der Glasversicherung der Andsafe Versicherung erfahren Sie, wann eine Gefahrerhöhung vorliegt, welche Melde- und Sorgfaltspflichten Sie als Versicherungsnehmer haben und welche Rechte der Versicherer bei einer vorwerfbaren Gefahrerhöhung geltend machen kann – von der fristlosen Kündigung über eine Beitragsanpassung bis zum Ausschluss der erhöhten Gefahr, jeweils innerhalb festgelegter Fristen.
1. Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.
Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn einer der folgenden Punkte vorliegt:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe hierzu Ziffer 9) ändert sich ein Umstand, nach dem wir Sie im Antrag gefragt haben.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt und ist nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
2. Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer:in
(1) Gefahr nicht erhöhen
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung weder selbst eine Gefahr erhöhen noch dies einer anderen Person gestatten.
(2) Mitteilungspflicht
Realisieren Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahr erhöht oder dies einer anderen Person gestattet haben, so müssen Sie uns das unverzüglich mitteilen.
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich mitteilen, nachdem Sie von ihr erfahren haben.
3. Unsere Rechte bei vorwerfbarer Gefahrerhöhung
(1) Kündigungsrecht
Verletzen Sie Ihre Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Sind Sie der Meinung, dass kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
Beruht die Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen.
Gleiches gilt, wenn uns in den Fällen eine Gefahrerhöhung bekannt wird.
(2) Vertragsänderung
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen erhöhten Beitrag verlangen, der unseren Geschäftsgrundsätzen entspricht, oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung müssen wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.
4. Erlöschen unserer Rechte
Unser Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ausüben, nachdem wir von der Gefahrerhöhung erfahren haben, oder der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich nach Vertragsabschluss etwas ändert, das das Risiko eines Schadens erhöht, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Sie dürfen eine solche Erhöhung nicht ohne Zustimmung des Versicherers herbeiführen und müssen den Versicherer informieren, sobald Sie davon erfahren. Kommt es doch zu einer Gefahrerhöhung, kann der Versicherer je nach Situation den Vertrag kündigen, den Beitrag anpassen oder die erhöhte Gefahr vom Schutz ausschließen. Diese Rechte gelten jedoch nur innerhalb bestimmter Fristen.
Häufige Fragen
Was gilt, wenn meine Wohnung längere Zeit leer steht?
Bleibt eine ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt und ist nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert, kann eine Gefahrerhöhung vorliegen. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Muss ich eine Gefahrerhöhung dem Versicherer melden?
Ja. Haben Sie ohne vorherige Zustimmung eine Gefahr erhöht oder dies einer anderen Person gestattet, müssen Sie das unverzüglich mitteilen. Eine Gefahrerhöhung, die unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie unverzüglich mitteilen, nachdem Sie davon erfahren haben.
Welche Rechte hat der Versicherer bei einer vorwerfbaren Gefahrerhöhung?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Vertrag fristlos gekündigt werden, bei einfacher Fahrlässigkeit innerhalb eines Monats. Statt der Kündigung kann der Versicherer einen erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Kann ich kündigen, wenn sich mein Beitrag erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder wird die Absicherung der erhöhten Gefahr ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers?
Das Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird, nachdem der Versicherer von der Gefahrerhöhung erfahren hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.