Bei der Glasversicherung der Andsafe Versicherung müssen Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände mitteilen, nach denen in Textform gefragt wurde. Erfahren Sie, wann diese Pflicht gilt und was bei einer Vertretung durch eine andere Person zu beachten ist.
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände mitzuteilen, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen entsprechende Fragen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme stellen.
Werden Sie beim Vertragsschluss von einer anderen Person vertreten, so ist auch das Wissen bzw. das arglistige Verschweigen von Gefahrumständen durch die andere Person zu berücksichtigen.
Was bedeutet das konkret?
Bevor Sie Ihren Vertrag abschließen, sollten Sie die Fragen des Versicherers ehrlich und vollständig beantworten. Gefragt wird dabei in Textform, etwa per E-Mail. Wichtig sind nur die Umstände, die Ihnen bekannt sind und nach denen ausdrücklich gefragt wurde. Diese Auskunftspflicht besteht auch noch, wenn Fragen erst nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme durch den Versicherer gestellt werden. Lassen Sie sich beim Abschluss von einer anderen Person vertreten, zählt auch deren Wissen mit.
Häufige Fragen
Welche Umstände muss ich dem Versicherer mitteilen?
Sie müssen alle Ihnen bekannten Gefahrumstände mitteilen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Bis wann besteht die Mitteilungspflicht?
Die Mitteilungspflicht gilt bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung. Sie gilt auch dann, wenn Fragen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme gestellt werden.
In welcher Form fragt der Versicherer nach den Gefahrumständen?
Der Versicherer fragt in Textform, zum Beispiel per E-Mail.
Was gilt, wenn ich beim Vertragsschluss vertreten werde?
Werden Sie beim Vertragsschluss von einer anderen Person vertreten, so ist auch das Wissen bzw. das arglistige Verschweigen von Gefahrumständen durch die andere Person zu berücksichtigen.