In der Hausratversicherung der Andsafe Versicherung gilt, folgendes:
1. Wenn Sie eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls verletzen
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu erfüllen haben, so können wir den Vertrag fristlos kündigen. Dafür haben wir ab dem Zeitpunkt, in dem wir von der Verletzung erfahren haben, einen Monat Zeit. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
2. Wenn Sie eine Obliegenheit bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen
Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, so sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise von unserer Leistungspflicht befreit, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. per E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass
- Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder
- die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Die Möglichkeit, entsprechende Nachweise zu erbringen besteht allerdings nur dann, wenn Sie die Obliegenheit nicht arglistig verletzt haben.
3. Wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen
Haben Sie oder Ihr:e Repräsentant:in den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, verzichten wir auf unser Recht, die Entschädigungsleistung gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu kürzen, es sei denn, Sie haben gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, wie z. B. Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht, grob fahrlässig verletzt. Repräsentant:in ist jede Person, die befugt ist, selbstständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu handeln und damit Ihre „Risikoverwaltung“ übernimmt.