In der Hausratversicherung der Andsafe Versicherung gelten Obliegenheiten als Versicherungsnehmer:in:
1. Begriff der Obliegenheit
Obliegenheiten sind Pflichten, die zwar nicht eingeklagt oder erzwungen werden können, denen Sie aber im eigenen Interesse nachkommen sollten, wenn Sie Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht verlieren wollen.
2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vor Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie stets alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften einhalten. Gleiches gilt für die folgenden Sicherheitsvorkehrungen,
die wir vertraglich mit Ihnen vereinbaren:
- Sie sind verpflichtet in der kalten Jahreszeit die versicherte Wohnung zu beheizen und dies ausreichend häufig zu kontrollieren. Alternativ müssen Sie alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
- Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten, es sei denn, Sie verlassen die Wohnung nur für sehr kurze Zeit. Dazu gehört z. B. der Gang zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne.
- Sie müssen alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand erhalten. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
3. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie dafür sorgen, dass der Schaden nach Möglichkeit vermieden bzw. gemindert wird. Dabei müssen Sie unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Wenn die Umstände dies zulassen, sind Sie verpflichtet, unsere Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholenn.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
müssen Sie nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.
Welche Obliegenheiten Sie sonst haben:
- Sobald Sie erfahren, dass ein Schaden eingetreten ist, müssen Sie uns diesen unverzüglich mitteilen. Die Mitteilung kann ggf. auch mündlich oder telefonisch erfolgen.
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum müssen Sie unverzüglich
bei der Polizei anzeigen. - Sie müssen ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen anfertigen und dieses
unverzüglich uns und der Polizei zukommen lassen. Sie müssen das Schadenbild so lange unverändert lassen, bis wir die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigeben. Sind Veränderungen zwingend erforderlich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen so lange aufbewahren, bis wir sie besichtigt haben. - Sie müssen uns unverzüglich in Textform (z. B. per E-Mail) jede Auskunft erteilen, die wir benötigen, um den Versicherungsfall oder den Umfang unserer Leistungspflicht feststellen zu können. Zudem müssen Sie uns jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten.
- Fordern wir Sie auf, Belege einzureichen, müssen Sie diese beschaffen, sofern Ihnen das gerechterweise zugemutet werden kann.
- Bei zerstörten oder abhandengekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden müssen Sie Ihre etwaigen Rechte wahren. Zum Beispiel müssen Sie für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten und Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
Steht nicht Ihnen, sondern einer anderen Person das Recht auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu, so hat diese Person die aufgeführten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen, soweit es ihr nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.