In der Hausratversicherung der Andsafe Versicherung gilt, folgendes:
1. Rückerhalt von Sachen
Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten.
2. Mitteilungspflicht
Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen.
3. Rückerhalt der Sache vor vollständiger Entschädigung
Taucht die abhandengekommene Sache wieder auf, bevor wir Sie vollständig entschädigt haben, behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für die Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
4. Rückerhalt der Sache nach vollständiger Entschädigung
Taucht die abhandengekommene Sache wieder auf, nachdem wir Sie vollständig entschädigt haben, werden wir Ihnen mitteilen, dass Sie nunmehr folgende Handlungsoptionen haben:
- Sie zahlen uns die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung zurück und behalten die Sache.
- Sie stellen uns die Sache innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt unserer Mitteilung zur Verfügung und behalten die Entschädigung. Dabei bedeutet zur Verfügung stellen, dass Sie uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte übertragen, die Ihnen an der Sache zustehen. Diese Option setzt voraus, dass die Sache in vollständiger Höhe des Versicherungswerts entschädigt wurde. Wurde sie nur in anteiliger Höhe des Versicherungswerts entschädigt, müssen Sie die Sache stattdessen im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir erhalten dann von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir Ihnen als Entschädigung
gezahlt hatten.
Nehmen Sie Ihr Wahlrecht nicht innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt unserer Mitteilung wahr, geht das Recht auf uns über.
5. Rückerhalt beschädigter Sachen
Taucht die abhandengekommene Sache in beschädigten Zustand wieder auf, können Sie auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
6. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Sie können die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.