In der Hausratversicherung der Andsafe Versicherun gilt folgendes:
Versichert sind Schäden durch einen Einbruchdiebstahl. Es genügt, wenn der Einbruchdiebstahl versucht und nicht vollendet wurde.
1. Unberechtigtes Eindringen in den Raum eines Gebäudes
Der Dieb gelangt unberechtigt in den Raum eines Gebäudes, indem er in den Raum einbricht, einsteigt oder mithilfe eines falschen Schlüssels oder anderer Werkzeuge eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
2. Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Der Dieb bricht ein Behältnis auf, das sich in einem Raum eines Gebäudes befindet. Alternativ öffnet er das Behältnis mit einem falschen Schlüssel oder mithilfe anderer Werkzeuge. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
3. Einschleichen oder verborgen halten
Der Dieb entwendet Sachen aus einem verschlossenen Raum in einem Gebäude, in das er zuvor eingeschlichen ist oder in dem er sich verborgen gehalten hat.
4. Gewaltsame Sicherung des Diebesguts
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um im Besitz gestohlener Sachen zu bleiben. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
5. Unberechtigtes Eindringen mit einem richtigen Schlüssel
Ein unberechtigtes Eindringen mit einem richtigen Schlüssel liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder
öffnet dort mit dem Schlüssel ein Behältnis. - Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl
oder Raub am Versicherungsort oder außerhalb des Versicherungsortes beschafft. - Hat sich der Dieb den Schlüssel durch einen Diebstahl beschafft, dürfen weder Sie dies durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben noch die Person, die den Schlüssel rechtmäßig in Gewahrsam hatte.