Wer bei andsafe eine Hausratversicherung hat, kann nach einem Versicherungsfall verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Beide Seiten benennen dazu je eine sachverständige Person, die gemeinsam einen Obmann oder eine Obfrau bestimmen. Die Feststellungen sind grundsätzlich verbindlich, und bis zu einer Schadengrenze von 5.000 Euro teilen sich beide Parteien die Kosten anteilig.
Sie haben nach Eintritt des Versicherungsfalls das Recht zu verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Verfahren können wir auch gemeinsam mit Ihnen einleiten.
Weitere Feststellungen
Wir können gemeinsam mit Ihnen vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Einleitung des Verfahrens
Um das Verfahren einzuleiten, müssen sowohl Sie als auch wir in Textform (zum Beispiel per E-Mail) eine sachverständige Person benennen. Wer seine Person benannt hat, kann die jeweils andere Vertragspartei in Textform dazu auffordern, die zweite Person zu benennen.
Benennt die aufgeforderte Vertragspartei die zweite sachverständige Person nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung, kann die auffordernde Vertragspartei veranlassen, dass das für den Schadensort zuständige Amtsgericht die Person benennt.
Bei der sachverständigen Person, die wir als Versicherer ernennen, darf es sich nicht um eine Person handeln, die mit Ihnen am Markt konkurriert oder mit der Sie in dauernder Geschäftsbeziehung stehen. Zudem darf die Person nicht bei einem Unternehmen angestellt sein, das mit Ihnen konkurriert oder mit Ihnen in Geschäftsbeziehungen steht.
Die beiden Sachverständigen müssen vor Beginn ihrer Feststellungen eine dritte sachverständige Person als Obmann oder Obfrau benennen. Können sie sich darüber nicht einigen, wird die Person durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernannt, wenn Sie oder wir das beantragen.
Feststellungen der Sachverständigen
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen Folgendes enthalten:
- ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
- die versicherten Kosten und
- den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
Verfahren nach der Feststellung
Jede sachverständige Person übermittelt ihre Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übermitteln wir sie unverzüglich dem Obmann bzw. der Obfrau. Diese Person entscheidet dann über die streitig gebliebenen Punkte. Dabei bilden die Feststellungen der Sachverständigen die Grenze für den Entscheidungsspielraum. Der Obmann oder die Obfrau übermittelt die Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns oder der Obfrau sind für die Vertragsparteien verbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass sie von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund der verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Sind die Feststellungen unverbindlich, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Das gilt auch dann, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie wiederholt aufschieben.
Kosten
Bei Schäden unter 5.000 Euro trägt jede Partei die Kosten ihrer sachverständigen Person selbst. Die Kosten des Obmanns bzw. der Obfrau tragen beide Parteien je zur Hälfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir dies ausdrücklich mit Ihnen vereinbart haben. Bei Kosten über 5.000 Euro tragen wir die Kosten des Sachverständigenverfahrens in voller Höhe.
Obliegenheiten
Das Sachverständigenverfahren ändert nichts an den für Sie geltenden Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden können Sie verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren geklärt wird. Dabei benennen Sie und der Versicherer je eine sachverständige Person, und beide bestimmen gemeinsam eine dritte Person als Obmann oder Obfrau. Deren Feststellungen sind grundsätzlich für beide Seiten verbindlich, und auf dieser Grundlage wird die Entschädigung berechnet. Bei Schäden unter 5.000 Euro trägt jede Seite ihre eigenen Sachverständigenkosten, bei höheren Kosten übernimmt der Versicherer das Verfahren vollständig.
Häufige Fragen
Wie wird ein Sachverständigenverfahren gestartet?
Sie und der Versicherer benennen jeweils in Textform, zum Beispiel per E-Mail, eine sachverständige Person. Wer seine Person benannt hat, kann die andere Partei auffordern, ihre Person zu benennen. Geschieht das nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung, kann die auffordernde Partei das zuständige Amtsgericht die Person benennen lassen.
Wer trägt die Kosten des Sachverständigenverfahrens?
Bei Schäden unter 5.000 Euro trägt jede Partei die Kosten ihrer eigenen sachverständigen Person, die Kosten des Obmanns oder der Obfrau teilen sich beide Parteien je zur Hälfte. Bei Kosten über 5.000 Euro trägt der Versicherer die Kosten des Verfahrens in voller Höhe. Eine abweichende Regelung gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen bindend?
Ja, die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns oder der Obfrau sind für beide Vertragsparteien verbindlich. Etwas anderes gilt nur, wenn nachgewiesen wird, dass sie erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. In diesem Fall oder wenn die Sachverständigen keine Feststellung treffen, entscheidet das Gericht.
Befreit das Sachverständigenverfahren von meinen Pflichten?
Nein. Das Sachverständigenverfahren ändert nichts an den für Sie geltenden Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Komfort 2024