Bei einem Umzug wechselt der Hausratschutz von andsafe automatisch auf die neue Wohnung – während des Umzugs sind beide Wohnungen abgesichert, in der alten Wohnung endet der Schutz spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Bei Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland sowie bei Trennungen von Paaren gelten eigene Regeln; zudem muss die neue Wohnung mit Quadratmeterangabe mitgeteilt werden, und bei Beitrags- oder Selbstbeteiligungserhöhung besteht ein Kündigungsrecht.
Ziehen Sie um, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Mitteilung der neuen Wohnung
Einen Wohnungswechsel müssen Sie uns spätestens bei Umzugsbeginn in Textform (z. B. per E-Mail) mitteilen. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist uns außerdem mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind.
Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu einer Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
Neuer Beitrag und Kündigungsrecht
Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag kündigen. Das gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform (z. B. per E-Mail) tun. Dafür haben Sie ab Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung einen Monat Zeit. Innerhalb dieses Zeitraums müssen wir die Kündigung erhalten haben. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie uns zugegangen ist, wirksam.
Unabhängig vom Kündigungsrecht wegen einer Beitragserhöhung haben Sie ein weiteres Kündigungsrecht.
Im Fall einer Kündigung steht uns der Beitrag nur in der bisherigen Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
Aufgabe der gemeinsamen Wohnung infolge einer Trennung als Paar
Ehepaare und andere Partnerschaften
Die folgenden Regelungen gelten sowohl für Ehepaare als auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner:innen am im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort gemeldet sind.
Wenn Sie allein Versicherungsnehmer:in sind und aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen
Ziehen Sie aus der gemeinsamen Wohnung aus und bleibt Ihr:e Partner:in dort zurück, sind beide Wohnungen versichert: die bisherige Wohnung und Ihre neue Wohnung. Das gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.
Wenn Sie beide Versicherungsnehmer:innen sind und eine:r auszieht
Sind Sie als Paar gemeinsam Versicherungsnehmer:innen und zieht eine:r von Ihnen aus der gemeinsamen Wohnung aus, sind ebenfalls beide Wohnungen versichert: die bisherige Wohnung und die neue Wohnung der ausziehenden Person. Das gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Wenn Sie beide Versicherungsnehmer:innen sind und jeweils in neue Wohnungen ziehen
Sind Sie als Paar gemeinsam Versicherungsnehmer:innen und ziehen Sie beide jeweils in eine neue Wohnung, gelten diese Wohnungen und die bisherige Wohnung als Versicherungsort. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. Der Versicherungsschutz kann auf eine der neuen Wohnungen übertragen werden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie umziehen, wandert Ihr Hausratschutz mit in die neue Wohnung, und während des Umzugs sind vorübergehend beide Wohnungen abgesichert. In der alten Wohnung endet der Schutz spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Sonderfälle wie ein Doppelwohnsitz, ein Umzug ins Ausland oder eine Trennung als Paar sind gesondert geregelt. Sie müssen den Wohnungswechsel spätestens bei Umzugsbeginn in Textform melden und die neue Wohnfläche angeben; bei einer Beitrags- oder Selbstbeteiligungserhöhung können Sie den Vertrag kündigen.
Häufige Fragen
Wie lange bin ich während eines Umzugs abgesichert?
Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. In der bisherigen Wohnung erlischt der Schutz spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt, sobald erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Was gilt, wenn ich ins Ausland ziehe?
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. In der bisherigen Wohnung erlischt der Schutz spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Was muss ich beim Umzug melden?
Sie müssen den Wohnungswechsel spätestens bei Umzugsbeginn in Textform, zum Beispiel per E-Mail, mitteilen und die neue Wohnfläche in Quadratmetern angeben. Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, müssen Sie auch mitteilen, ob solche Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
Kann ich kündigen, wenn sich mein Beitrag durch den Umzug erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze oder wird die Selbstbeteiligung erhöht, können Sie den Vertrag in Textform kündigen. Dafür haben Sie ab Erhalt der Mitteilung einen Monat Zeit; innerhalb dieses Zeitraums muss die Kündigung eingegangen sein. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam.
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