Wenn sich bei der andsafe Hausratversicherung nach Vertragsabschluss die Umstände so ändern, dass ein Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung – etwa wenn eine ständig bewohnte Wohnung länger als 12 Monate unbewohnt und ungesichert bleibt oder vereinbarte Sicherungen entfernt werden. Als Versicherungsnehmer:in dürfen Sie die Gefahr nicht ohne vorherige Zustimmung erhöhen und müssen eine Erhöhung unverzüglich mitteilen. Andernfalls kann der Versicherer kündigen, den Beitrag anpassen oder im Schadenfall die Leistung kürzen oder verweigern.
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher wird. Das gilt ebenso, wenn nach einem bereits eingetretenen Versicherungsfall eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Das kann insbesondere in folgenden Fällen zutreffen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem wir Sie im Antrag gefragt haben.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 12 Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt und ist nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Wir verzichten auf die Einrede der Gefahrerhöhung bei nicht angezeigtem Gerüstbau um den Versicherungsort.
Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer:in
Gefahr nicht erhöhen
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung weder selbst eine Gefahr erhöhen noch dies einer anderen Person gestatten.
Mitteilungspflicht
Realisieren Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahr erhöht oder dies einer anderen Person gestattet haben, so müssen Sie uns das unverzüglich mitteilen.
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich mitteilen, nachdem Sie von ihr erfahren haben.
Unsere Rechte bei vorwerfbarer Gefahrerhöhung
Kündigungsrecht
Verletzen Sie Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Sind Sie der Meinung, dass kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
Beruht die Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats zum Monatsende kündigen. Gleiches gilt, wenn uns eine Gefahrerhöhung bekannt wird, die Sie unabhängig von Ihrem Willen oder nachträglich mitteilen mussten.
Vertragsänderung
Statt zu kündigen können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen erhöhten Beitrag verlangen, der unseren Geschäftsgrundsätzen entspricht, oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung müssen wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Erlöschen unserer Rechte
Unser Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ausüben, nachdem wir von der Gefahrerhöhung erfahren haben, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie die Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Sind Sie der Ansicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
Leistungsfreiheit bei Verletzung der Mitteilungspflicht
Nach einer Gefahrerhöhung sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Mitteilung der Gefahrerhöhung hätte zugehen müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Mitteilungspflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Sind Sie der Ansicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Mitteilung hätte zugehen müssen, bereits bekannt war.
Fortbestehen der Leistungspflicht
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen:
- soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder
- wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war, oder
- wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung bedeutet, dass sich nach Vertragsabschluss etwas verändert und dadurch ein Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird – zum Beispiel bei einer über 12 Monate leerstehenden, ungesicherten Wohnung oder entfernten Sicherungen. Sie dürfen die Gefahr nicht ohne vorherige Zustimmung erhöhen und müssen eine Erhöhung unverzüglich melden. Hält man sich nicht daran, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, den Beitrag anpassen oder die Absicherung ausschließen. Im Schadenfall kann die Leistung je nach Verschulden gekürzt werden oder ganz entfallen; unter bestimmten Bedingungen bleibt die Leistungspflicht aber bestehen.
Häufige Fragen
Wann gilt eine leerstehende Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn eine sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 12 Monate – oder über eine im Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus – unbewohnt bleibt und weder beaufsichtigt noch geeignet gesichert ist. Als beaufsichtigt gilt sie z. B., wenn sich während der Nacht eine berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden, die ich nicht selbst verursacht habe?
Ja. Eine Gefahrerhöhung, die unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie dem Versicherer unverzüglich mitteilen, nachdem Sie davon erfahren haben.
Was passiert mit meinem Vertrag bei einer vorwerfbaren Gefahrerhöhung?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Versicherer fristlos kündigen. Bei einfacher Fahrlässigkeit kann er innerhalb eines Monats zum Monatsende kündigen. Statt zu kündigen kann er auch einen erhöhten Beitrag verlangen oder die erhöhte Gefahr vom Versicherungsschutz ausschließen.
Kann ich selbst kündigen, wenn der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag um mehr als 10 % oder wird die erhöhte Gefahr ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Komfort 2024