Wer bei der andsafe Hausratversicherung einen Vertrag abschließt, muss bis zur Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten und in Textform erfragten Gefahrumstände wahrheitsgemäß mitteilen. Wird diese Mitteilungspflicht verletzt, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen anpassen – abhängig davon, ob die Angaben vorsätzlich, grob oder leicht fahrlässig unterblieben.
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände mitzuteilen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen entsprechende Fragen erst nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme stellen.
Werden Sie beim Vertragsschluss von einer anderen Person vertreten, so ist auch das Wissen bzw. das arglistige Verschweigen von Gefahrumständen durch diese andere Person zu berücksichtigen.
Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitteilungspflicht
Kommen Sie Ihrer Mitteilungspflicht vor oder bei Vertragsschluss nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, den Vertrag zu kündigen oder zu verändern. Bei einer Kündigung entfällt der Versicherungsschutz für die Zukunft, bei einem Rücktritt auch für die Vergangenheit. Welche Rechte im konkreten Fall bestehen, hängt davon ab, inwieweit Ihnen die Verletzung der Mitteilungspflicht vorzuwerfen ist.
Rücktrittsrecht und rückwirkender Verlust des Versicherungsschutzes
Haben Sie die Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Der Versicherungsschutz entfällt dann auch für die Vergangenheit.
Unser Rücktrittsrecht ist nur in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Sie weisen nach, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben.
- Sie weisen im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht nach, dass wir den Vertrag zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten, wenn wir von den nicht angezeigten Umständen gewusst hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir Ihnen den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Mitteilungspflicht arglistig verletzt haben.
Kündigungsrecht
Haben Sie die Mitteilungspflicht leicht fahrlässig oder schuldlos verletzt, können wir den Vertrag kündigen. Der Versicherungsschutz entfällt dann ausschließlich für die Zukunft.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag zu den gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten, wenn uns die nicht oder unrichtig angezeigten Umstände bekannt gewesen wären.
Recht zur Vertragsänderung
Haben Sie die Mitteilungspflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Trifft Sie hinsichtlich der Pflichtverletzung kein Verschulden, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht mitgeteilten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
Hinweispflicht bzgl. Rechtsfolgen
Das Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung steht uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. per E-Mail) auf die Folgen einer Verletzung der Mitteilungspflicht hingewiesen haben.
Ausschluss der Rechte
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir vom nicht angezeigten Gefahrumstand oder der Unrichtigkeit der Anzeige wussten.
Erlöschen der Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Das gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn Ihnen oder der Person, die Sie vertreten hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verletzung der Mitteilungspflicht vorzuwerfen ist.
Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung
Wir behalten uns das Recht vor, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Vertragsschluss müssen Sie alle Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und vollständig angeben. Passiert das nicht, kann der Versicherer je nach Grad des Verschuldens vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen ändern. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung droht der Rücktritt mit Wirkung auch für die Vergangenheit, bei leichter Fahrlässigkeit oder ohne Verschulden nur die Kündigung mit Wirkung für die Zukunft. Diese Rechte sind an bestimmte Voraussetzungen und Fristen gebunden und können in bestimmten Fällen ausgeschlossen sein.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Hausratversicherung machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände mitteilen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsschluss erheblich sind. Das gilt auch, wenn solche Fragen erst nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme gestellt werden.
Was passiert, wenn ich Angaben nicht gemacht oder falsch gemacht habe?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen ändern. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ist ein Rücktritt möglich, wodurch der Schutz auch rückwirkend entfällt. Bei leichter Fahrlässigkeit oder ohne Verschulden ist nur eine Kündigung mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Wann kann ich selbst kündigen, wenn der Vertrag geändert wird?
Wenn sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % erhöht oder die Gefahrabsicherung für den nicht mitgeteilten Umstand ausgeschlossen wird, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte noch geltend machen?
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung erlöschen 5 Jahre nach Vertragsschluss. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beträgt die Frist 10 Jahre. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, gilt das Erlöschen nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Komfort 2024