Bei der andsafe Hausratversicherung müssen Versicherungsnehmer:innen bestimmte Obliegenheiten erfüllen, um ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden: In der kalten Jahreszeit ist die Wohnung zu beheizen oder wasserführende Anlagen zu entleeren, bei Abwesenheit sind alle Schließvorrichtungen und Sicherungen zu betätigen und Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. Nach einem Schaden gilt es, diesen unverzüglich zu melden, Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen und ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen zu erstellen. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Kündigung oder Leistungskürzung.
Obliegenheiten sind Pflichten, die zwar nicht eingeklagt oder erzwungen werden können. Sie sollten ihnen aber im eigenen Interesse nachkommen, wenn Sie Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht verlieren wollen.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vor Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie stets alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften einhalten. Das Gleiche gilt für die folgenden Sicherheitsvorkehrungen, die wir vertraglich mit Ihnen vereinbaren:
- In der kalten Jahreszeit ist die Wohnung zu beheizen und dies ausreichend oft zu kontrollieren. Alternativ sind alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
- Für die Zeit, in der sich niemand in der versicherten Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten. Das gilt nicht, wenn Sie die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen, z. B. für den Gang zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne.
- Sie müssen alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand erhalten. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie dafür sorgen, dass der Schaden nach Möglichkeit vermieden bzw. gemindert wird. Dabei müssen Sie unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Wenn die Umstände dies zulassen, sind Sie verpflichtet, unsere Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, müssen Sie nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.
Darüber hinaus haben Sie folgende Obliegenheiten:
- Sobald Sie erfahren, dass ein Schaden eingetreten ist, müssen Sie uns diesen unverzüglich mitteilen. Die Mitteilung kann ggf. auch mündlich oder telefonisch erfolgen.
- Von Ihnen erlittene Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum müssen Sie unverzüglich bei der Polizei anzeigen.
- Sie müssen ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen anfertigen und dieses unverzüglich uns und der Polizei zukommen lassen.
- Sie müssen das Schadensbild so lange unverändert lassen, bis wir die Schadensstelle oder die beschädigten Sachen freigeben. Sind Veränderungen zwingend erforderlich, müssen Sie das Schadensbild nachvollziehbar dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen so lange aufbewahren, bis wir sie besichtigt oder auf eine Besichtigung verzichtet haben.
- Sie müssen uns unverzüglich in Textform (z. B. per E-Mail) jede Auskunft erteilen, die wir benötigen, um den Versicherungsfall oder den Umfang unserer Leistungspflicht feststellen zu können. Zudem müssen Sie uns jede Untersuchung hinsichtlich Ursache und Höhe des Schadens und des Umfangs unserer Entschädigungspflicht gestatten.
- Fordern wir Sie auf, Belege einzureichen, müssen Sie diese beschaffen, sofern Ihnen das gerechterweise zugemutet werden kann.
- Bei zerstörten oder abhandengekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden müssen Sie Ihre etwaigen Rechte wahren. Zum Beispiel müssen Sie für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten und Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
Steht nicht Ihnen, sondern einer anderen Person das Recht auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu, so hat diese Person die aufgeführten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen, soweit es ihr nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wenn Sie eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls verletzen
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu erfüllen haben, so können wir den Vertrag fristlos kündigen. Dafür haben wir ab dem Zeitpunkt, in dem wir von der Verletzung erfahren haben, einen Monat Zeit. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Wenn Sie eine Obliegenheit bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen
Verletzen Sie bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Obliegenheit vorsätzlich, so sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise von unserer Leistungspflicht befreit, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. per E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass
- Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder
- die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Die Möglichkeit, entsprechende Nachweise zu erbringen, besteht allerdings nur dann, wenn Sie die Obliegenheit nicht arglistig verletzt haben.
Wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen
Haben Sie oder Ihr:e Repräsentant:in den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, verzichten wir auf unser Recht, die Entschädigungsleistung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu kürzen.
Repräsentant:in ist jede Person, die befugt ist, selbstständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu handeln und damit Ihre „Risikoverwaltung“ übernimmt.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie im eigenen Interesse einhalten sollten, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Vor einem Schaden zählen dazu etwa das Beheizen der Wohnung im Winter, das Abschließen bei Abwesenheit und das Funktionsfähighalten der Sicherungen. Nach einem Schaden müssen Sie diesen möglichst gering halten, ihn unverzüglich melden, Diebstähle bei der Polizei anzeigen und Auskünfte erteilen. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer kündigen oder die Leistung kürzen bzw. verweigern.
Häufige Fragen
Was muss ich im Winter mit meiner Wohnung tun, damit der Versicherungsschutz bestehen bleibt?
In der kalten Jahreszeit müssen Sie die Wohnung beheizen und dies ausreichend oft kontrollieren. Alternativ können Sie alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
Was ist zu tun, wenn ein Schaden eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden möglichst vermeiden oder mindern, ihn uns unverzüglich melden (auch mündlich oder telefonisch möglich) und Weisungen befolgen. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen, und über abhandengekommene Sachen ist ein Verzeichnis anzufertigen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung vor dem Schaden kann der Vertrag innerhalb eines Monats fristlos gekündigt werden. Bei vorsätzlicher Verletzung während oder nach dem Schaden entfällt die Leistungspflicht, bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Wird die Leistung gekürzt, wenn ich den Schaden grob fahrlässig verursacht habe?
Nein. Haben Sie oder Ihr:e Repräsentant:in den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, verzichtet der Versicherer auf sein Recht, die Entschädigungsleistung nach dem VVG zu kürzen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Komfort 2024