Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Andsafe Tier-Haftpflichtversicherung verjähren in drei Jahren. Wann diese Frist beginnt, welche Rolle die Kenntnis vom Anspruch spielt und warum die Zeit zwischen Schadenmeldung und Entscheidung nicht mitzählt, erfahren Sie hier kompakt.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger:in von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner:in Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nicht unbegrenzt geltend gemacht werden – nach drei Jahren verjähren sie. Diese Frist läuft in der Regel ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis hatten. Melden Sie einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zur Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet. Für alle weiteren Fragen zur Verjährung gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger:in von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner:in Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten darüber hinaus für die Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.