Bei der Tier-Haftpflichtversicherung der Andsafe Versicherung beteiligen Sie sich – falls vereinbart – mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an jedem Schaden. Wie die Selbstbeteiligung wirkt, wie Prozesskosten und Rentenzahlungen behandelt werden und warum die Leistung stets auf die Versicherungssumme begrenzt bleibt, lesen Sie hier verständlich zusammengefasst.
Selbstbeteiligung bei jedem Versicherungsfall:
Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
Das gilt auch dann, wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall höher sind als die Versicherungssumme. Unabhängig von der Selbstbeteiligung gilt, dass unsere Entschädigungsleistung auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt ist.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
Prozesskosten:
Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, so tragen wir dennoch die Prozesskosten bis zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. In Abweichung zu § 101 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz ist die Höchstleistung inklusive der Prozesskosten jedoch auf die Versicherungssumme begrenzt.
Rentenzahlungen:
Haben Sie an die geschädigte Person Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so erstatten wir die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. des Restbetrages zum Kapitalwert der Rente.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, tragen Sie bei jedem Schaden einen festgelegten Eigenanteil selbst; den Rest übernimmt der Versicherer bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Auch bei kleinen Schäden hilft der Versicherer, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Prozesskosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet, die Gesamtleistung inklusive dieser Kosten bleibt jedoch auf die Versicherungssumme begrenzt. Bei Rentenzahlungen kann sich die Erstattung anteilig verringern, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme übersteigt.
Häufige Fragen
Wann greift die Selbstbeteiligung?
Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Entschädigungsleistung.
Werde ich auch bei kleinen Schäden unterstützt, die die Selbstbeteiligung nicht übersteigen?
Ja. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
Werden Prozesskosten auf die Versicherungssumme angerechnet?
Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, werden die Prozesskosten dennoch bis zur Gesamthöhe dieser Ansprüche getragen. Die Höchstleistung inklusive Prozesskosten ist jedoch auf die Versicherungssumme begrenzt.
Was gilt bei Rentenzahlungen an die geschädigte Person?
Übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibenden Restbetrag, wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. des Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet.
Ist die Entschädigung nach oben begrenzt?
Ja. Unabhängig von der Selbstbeteiligung ist die Entschädigungsleistung auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.