Ansprüche aus dem Vertrag der Andsafe Elementarversicherung verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und Sie von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners erfahren. Erfahren Sie hier, wie sich die Anmeldung eines Anspruchs auf die Fristberechnung auswirkt.
Verjährungsfrist:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und von der Person des Schuldners erfährt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Fristberechnung bei angemeldetem Anspruch:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum nicht mit, der zwischen der Anmeldung des Anspruchs und dem Zeitpunkt liegt, in dem unsere Entscheidung der Person, die den Anspruch geltend gemacht hat, in Textform (z. B. per E-Mail) zugegangen ist.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus Ihrem Vertrag bleiben nicht unbegrenzt durchsetzbar: Nach einer bestimmten Zeit verjähren sie. Diese Frist beträgt hier drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen wissen. Melden Sie einen Anspruch an, wird die Zeit bis zur Entscheidung des Versicherers nicht mitgerechnet – die Frist wird für diesen Zeitraum praktisch angehalten. Ergänzend gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und von der Person des Schuldners erfährt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Ist ein Anspruch angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum nicht mit, der zwischen der Anmeldung des Anspruchs und dem Zeitpunkt liegt, in dem die Entscheidung des Versicherers der Person, die den Anspruch geltend gemacht hat, in Textform (z. B. per E-Mail) zugegangen ist.
Welche Regeln gelten darüber hinaus für die Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.