In der Elementarversicherung der Andsafe Versicherung dürfen einzelne Regelungen bestehender Verträge nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ergänzt oder ersetzt werden – etwa bei Gesetzesänderungen, neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder bindenden Weisungen der Aufsichtsbehörden. Sie werden dabei nicht schlechter gestellt und erhalten ein Kündigungsrecht.
In bestehenden Verträgen dürfen wir in Ausnahmefällen einzelne Regelungen ergänzen oder ersetzen, wenn die ursprüngliche Regelung aus einem der folgenden Gründe unwirksam geworden ist:
- Das Gesetz, das Grundlage der Bestimmung war, wurde geändert.
- Eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft unmittelbar den Vertrag.
- Es gibt Änderungen der Verwaltungspraxis des Commissariat aux Aussurances (CAA), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Kartellbehörden, die für uns bindend sind.
- Es gibt konkrete individuelle Weisungen durch das Commissariat aux Aussurances (CAA), die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die Kartellbehörden, die für uns bindend sind.
Zudem muss durch die Unwirksamkeit der betreffenden Regelung eine Lücke im Vertrag entstanden sein, die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei Vertragsschluss bestand, in erheblichem Maße stört.
Die geänderte Regelung darf Sie nicht schlechter stellen als die Regelung, die bei Vertragsschluss vorhanden war. Das betrifft die geänderte Regelung selbst als auch ihr Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrages.
Mitteilung und Kündigungsrecht:
Die geänderte Regelung werden wir Ihnen in Textform mitteilen und erläutern. Innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung können Sie den Vertrag kündigen. Tun Sie das nicht, wird die Änderung wirksam.
Voraussetzung ist, dass wir Sie spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Änderungstermin informiert und über Ihr Kündigungsrecht in Textform belehrt haben.
Was bedeutet das konkret?
Ihr bestehender Vertrag bleibt grundsätzlich so, wie er ist. Nur wenn eine einzelne Regelung durch Gesetzesänderungen, neue höchstrichterliche Rechtsprechung oder bindende Vorgaben der Aufsichtsbehörden unwirksam wird und dadurch eine spürbare Lücke im Vertrag entsteht, darf diese Regelung angepasst werden. Dabei sollen Sie durch die Änderung nicht schlechter gestellt werden. Über eine solche Anpassung werden Sie vorab informiert und können den Vertrag innerhalb der genannten Frist kündigen.
Häufige Fragen
Wann darf eine Regelung im bestehenden Vertrag geändert werden?
Nur in Ausnahmefällen: wenn das zugrunde liegende Gesetz geändert wurde, eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung den Vertrag unmittelbar betrifft oder bindende Änderungen der Verwaltungspraxis bzw. konkrete Weisungen des CAA, der BaFin oder der Kartellbehörden vorliegen und dadurch die ursprüngliche Regelung unwirksam geworden ist.
Kann ich durch eine Anpassung schlechter gestellt werden?
Nein. Die geänderte Regelung darf Sie nicht schlechter stellen als die Regelung, die bei Vertragsschluss vorhanden war. Das gilt für die geänderte Regelung selbst und für ihr Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrages.
Wie werde ich über eine Änderung informiert?
Die geänderte Regelung wird Ihnen in Textform mitgeteilt und erläutert. Voraussetzung ist, dass Sie spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Änderungstermin informiert und über Ihr Kündigungsrecht in Textform belehrt wurden.
Kann ich den Vertrag bei einer Änderung kündigen?
Ja. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung können Sie den Vertrag kündigen. Kündigen Sie nicht, wird die Änderung wirksam.
Muss durch die Unwirksamkeit eine Lücke entstanden sein?
Ja. Die Anpassung ist nur möglich, wenn durch die Unwirksamkeit der betreffenden Regelung eine Lücke im Vertrag entstanden ist, die das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in erheblichem Maße stört.