Bei der Andsafe Elementarversicherung können Sie einen Vertrag in eigenem Namen zugunsten einer anderen Person abschließen und deren Interessen versichern. Erfahren Sie, wem die Rechte aus dem Vertrag zustehen, wann eine Zustimmung nötig ist und wessen Kenntnis und Verhalten im Schadenfall zählen.
1. Rechte aus dem Vertrag
Sie können den Versicherungsvertrag auch in eigenem Namen zugunsten einer anderen Person schließen, indem Sie deren Interessen versichern. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen in diesem Fall nur Ihnen als Versicherungsnehmer:in zu, nicht der versicherten Person.
Das gilt auch dann, wenn diese den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Bevor wir Sie entschädigen, können wir den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Die versicherte Person braucht wiederum Ihre Zustimmung, um eine Entschädigung von uns verlangen zu können.
3. Kenntnis und Verhalten
Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten als Versicherungsnehmer:in von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie uns nicht darüber informiert haben, dass Sie den Vertrag geschlossen haben, ohne von der versicherten Person dazu beauftragt worden zu sein.
Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es dagegen nicht an, wenn der Vertrag entweder ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die Interessen der versicherten Person umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und die Kenntnis der versicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr:e Repräsentant:in ist. Das setzt voraus, dass die Person befugt ist, selbstständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu handeln und damit Ihre „Risikoverwaltung“ übernimmt.
Was bedeutet das konkret?
Sie können eine Versicherung abschließen, die die Interessen einer anderen Person schützt. Die Rechte aus dem Vertrag bleiben dabei bei Ihnen als Versicherungsnehmer:in. Für eine Auszahlung ist gegenseitiges Einvernehmen nötig, und in bestimmten Fällen wird auch das Wissen und Verhalten der versicherten Person mit berücksichtigt.
Häufige Fragen
Wem stehen die Rechte aus dem Vertrag zu?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen nur Ihnen als Versicherungsnehmer:in zu, nicht der versicherten Person – auch dann, wenn diese den Versicherungsschein besitzt.
Welche Zustimmung ist für die Entschädigung nötig?
Vor der Entschädigung kann der Nachweis verlangt werden, dass die versicherte Person zugestimmt hat. Umgekehrt braucht die versicherte Person Ihre Zustimmung, um eine Entschädigung verlangen zu können.
Wird das Verhalten der versicherten Person berücksichtigt?
Ja. Bei der Versicherung für fremde Rechnung werden auch Kenntnis und Verhalten der versicherten Person berücksichtigt, insbesondere wenn Sie den Vertrag ohne deren Auftrag geschlossen und uns darüber nicht informiert haben.
Wann kommt es nicht auf die Kenntnis der versicherten Person an?
Ihre Kenntnis ist nicht maßgeblich, wenn der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen wurde oder es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
Was gilt, wenn der Vertrag beide Interessen umfasst?
Umfasst der Vertrag Ihre Interessen und die der versicherten Person, müssen Sie sich deren Verhalten und Kenntnis für Ihr Interesse nur zurechnen lassen, wenn diese Person Ihr:e Repräsentant:in ist und Ihre „Risikoverwaltung“ übernimmt.