Eine Mehrfachversicherung in der Elementarversicherung der Andsafe Versicherung liegt vor, wenn dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr abgesichert ist – etwa durch zwei Hausratversicherungen. Hier erfahren Sie, welche Mitteilungspflichten gelten, wie Haftung und Entschädigung geregelt sind und wie sich eine ungewollte Doppelabsicherung wieder beseitigen lässt.
1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn:
- Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert haben (z. B. als zusammenlebendes Paar zwei Hausratsversicherungen haben) und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder
- die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wäre, den Gesamtschaden aus anderen Gründen übersteigt.
2. Mitteilungspflicht:
Haben Sie Ihren Hausrat nicht nur bei uns, sondern auch noch bei einem anderen Versicherer versichert oder liegt ein anderer Fall der Mehrfachversicherung vor, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.
Die Mitteilung muss den Namen des Versicherers und die Versicherungssumme enthalten.
3. Verletzung der Mitteilungspflicht:
Verletzen Sie die Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt eines Versicherungsfalls von der anderen Versicherung erfahren.
4. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung:
Im Schadensfall sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt. Als Versicherungsnehmer:in können Sie aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag verlangen, der dem entstandenen Schaden entspricht. Entsprechendes gilt, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangen Sie oder die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung für denselben Schaden, so reduziert sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag deshalb wie folgt:
- Die Obergrenze der Entschädigung aus allen Verträgen ist insgesamt nicht höher, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
- Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ist aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
5. Absichtliche Mehrfachversicherung:
Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem wir von den Umständen erfahren, die die Nichtigkeit begründen.
6. Beseitigung der Mehrfachversicherung:
War Ihnen beim Abschluss des Vertrages, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, nicht bewusst, dass eine Mehrfachversicherung entsteht, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird.
Alternativ können Sie verlangen, dass die Versicherungssumme und entsprechend auch der Beitrag so weit herabgesetzt werden, dass nur noch der Teilbetrag verbleibt, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.
Die gleichen Rechte haben Sie, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Sind in diesem Fall die verschiedenen Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn dasselbe versicherte Interesse – etwa Ihr Hausrat – gleichzeitig bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr abgesichert ist und die Summen zusammen den tatsächlichen Wert übersteigen, spricht man von einer Mehrfachversicherung. Sie sollten eine solche Doppelabsicherung dem Versicherer melden. Insgesamt erhalten Sie nie mehr, als der tatsächlich entstandene Schaden ausmacht. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine ungewollte Mehrfachversicherung wieder auflösen.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert haben und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen – oder wenn die Summe der Entschädigungen den Gesamtschaden aus anderen Gründen übersteigt.
Muss ich eine weitere Versicherung melden?
Ja. Ist Ihr Hausrat auch bei einem anderen Versicherer versichert oder liegt ein anderer Fall der Mehrfachversicherung vor, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Die Mitteilung muss den Namen des Versicherers und die Versicherungssumme enthalten.
Was passiert, wenn ich die Mitteilungspflicht verletze?
Verletzen Sie die Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt eines Versicherungsfalls von der anderen Versicherung erfahren.
Kann ich mehr als meinen Schaden ausgezahlt bekommen?
Nein. Als Versicherungsnehmer:in können Sie im Ganzen nicht mehr verlangen als den Betrag, der dem entstandenen Schaden entspricht. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, jeder für den Betrag, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt.
Wie kann eine ungewollte Mehrfachversicherung beseitigt werden?
War Ihnen beim Abschluss nicht bewusst, dass eine Mehrfachversicherung entsteht, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. Alternativ können Sie die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags auf den nicht gedeckten Teilbetrag verlangen. Die Änderung wird wirksam, sobald uns die Erklärung zugeht.