In der Elementarversicherung von Andsafe entscheidet der Zeitpunkt einer Obliegenheitsverletzung über die Folgen: Vor dem Versicherungsfall droht die fristlose Kündigung, bei oder nach dem Schadenfall kann die Leistung entfallen oder gekürzt werden. Erfahren Sie, wann Sie sich entlasten können und wann bei grober Fahrlässigkeit auf eine Kürzung verzichtet wird.
1. Wenn Sie eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls verletzen
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu erfüllen haben, so können wir den Vertrag fristlos kündigen. Dafür haben wir ab dem Zeitpunkt, in dem wir von der Verletzung erfahren haben, einen Monat Zeit.
Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
2. Wenn Sie eine Obliegenheit bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen
Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, so sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise von unserer Leistungspflicht befreit, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. per E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass:
- Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben oder
- die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Die Möglichkeit, entsprechende Nachweise zu erbringen, besteht allerdings nur dann, wenn Sie die Obliegenheit nicht arglistig verletzt haben.
3. Wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen
Haben Sie oder Ihr:e Repräsentant:in den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, verzichten wir auf unser Recht, die Entschädigungsleistung gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu kürzen, es sei denn, Sie haben gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, wie z. B. Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht, grob fahrlässig verletzt.
Repräsentant:in ist jede Person, die befugt ist, selbstständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu handeln und damit Ihre „Risikoverwaltung“ übernimmt.
Was bedeutet das konkret?
Als Lesehilfe: Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie gegenüber dem Versicherer einhalten müssen. Verletzen Sie eine solche Pflicht vor einem Schaden, kann der Vertrag gekündigt werden. Passiert das im Zusammenhang mit einem Schaden, kann die Leistung entfallen oder gekürzt werden – abhängig davon, ob Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. In bestimmten Fällen können Sie sich durch einen Nachweis entlasten, und bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichtet der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Kürzung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit vor dem Schadenfall verletze?
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen – innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Wird die Leistung bei grober Fahrlässigkeit gekürzt?
Ja. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Leistungspflicht ganz.
Kann ich mich gegen den Verlust der Leistung entlasten?
Ja. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder die Verletzung weder für den Eintritt bzw. die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Diese Nachweismöglichkeit besteht nur, wenn Sie nicht arglistig gehandelt haben.
Wird bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens gekürzt?
Grundsätzlich verzichtet der Versicherer auf sein Recht zur Kürzung nach § 81 VVG. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten – etwa Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht – grob fahrlässig verletzt haben.
Wer gilt als Repräsentant:in?
Repräsentant:in ist jede Person, die befugt ist, selbstständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu handeln und damit Ihre „Risikoverwaltung“ übernimmt.