Bei der Elementarversicherung der Andsafe Versicherung entscheidet Ihr Verhalten nach einer Gefahrerhöhung über den Leistungsanspruch: Vorsätzliche Pflichtverletzung führt zum Wegfall der Leistung, grobe Fahrlässigkeit zur anteiligen Kürzung. Zugleich gibt es klar geregelte Fälle, in denen der Schutz trotz Gefahrerhöhung erhalten bleibt.
1. Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach Ziffer 14.2 vorsätzlich verletzt haben.
Verletzen Sie die Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Sind Sie der Ansicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
2. Leistungsfreiheit bei Verletzung der Mitteilungspflicht
Nach einer Gefahrerhöhung sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Mitteilung der Gefahrerhöhung hätte zugehen müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Mitteilungspflicht vorsätzlich verletzt haben.
Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Sind Sie der Ansicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Mitteilung hätte zugehen müssen, bekannt war.
3. Fortbestehen der Leistungspflicht
Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
- soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das Risiko nach Vertragsabschluss erhöht, kommt es darauf an, wie Sie mit Ihren Pflichten umgehen. Handeln Sie absichtlich pflichtwidrig, kann die Leistung ganz entfallen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden, wobei Sie belegen müssten, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In bestimmten Fällen – etwa wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich war – bleibt der Schutz jedoch erhalten.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten nach einer Gefahrerhöhung?
Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein und haben Sie Ihre Pflichten nach Ziffer 14.2 vorsätzlich verletzt, besteht keine Leistungspflicht.
Was gilt bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung darf die Leistung in dem Verhältnis gekürzt werden, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Sind Sie der Ansicht, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
Ab wann führt eine verletzte Mitteilungspflicht zur Leistungsfreiheit?
Leistungsfreiheit besteht bei vorsätzlicher Verletzung der Mitteilungspflicht für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Mitteilung hätte zugehen müssen.
Wann bleibt die Leistungspflicht trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich war, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen und keine Kündigung erfolgt war, oder wenn statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung ein den Geschäftsgrundsätzen entsprechender erhöhter Beitrag verlangt wird.
Bleibt der Schutz bestehen, wenn die Gefahrerhöhung bereits bekannt war?
Ja. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Mitteilung hätte zugehen müssen, bereits bekannt war.