In der Elementarversicherung der Andsafe Versicherung entsteht eine Gefahrerhöhung, wenn sich nach Vertragsschluss die Umstände so verändern, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird. Erfahren Sie, welche Mitteilungspflichten Sie treffen und welche Rechte – von Kündigung bis Vertragsänderung – dem Versicherer zustehen.
1. Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.
Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn einer der folgenden Punkte vorliegt:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe hierzu Ziffer 8) ändert sich ein Umstand, nach dem wir Sie im Antrag gefragt haben.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt und ist nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
2. Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer:in
(1) Gefahr nicht erhöhen
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung weder selbst eine Gefahr erhöhen noch dies einer anderen Person gestatten.
(2) Mitteilungspflicht
Realisieren Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahr erhöht oder dies einer anderen Person gestattet haben, so müssen Sie uns das unverzüglich mitteilen.
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich mitteilen, nachdem Sie von ihr erfahren haben.
3. Unsere Rechte bei vorwerfbarer Gefahrerhöhung
(1) Kündigungsrecht
Verletzen Sie Ihre Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Sind Sie der Meinung, dass kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen Sie dies beweisen.
Beruht die Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Gleiches gilt, wenn uns in den Fällen eine Gefahrerhöhung bekannt wird.
(2) Vertragsänderung
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen erhöhten Beitrag verlangen, der unseren Geschäftsgrundsätzen entspricht, oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung müssen wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.
4. Erlöschen unserer Rechte
Unser Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ausüben, nachdem wir von der Gefahrerhöhung erfahren haben, oder der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsschluss die Umstände so, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Sie sollten solche Veränderungen nicht ohne Zustimmung des Versicherers herbeiführen und müssen den Versicherer informieren, sobald Ihnen eine Gefahrerhöhung bekannt wird. Reagieren Sie nicht wie vereinbart, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder anpassen. Umgekehrt können auch Sie unter bestimmten Bedingungen kündigen, wenn sich Ihr Beitrag deutlich erhöht.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. Bei nur unerheblicher Erhöhung oder wenn sie als mitversichert gilt, liegt keine Gefahrerhöhung vor.
Ab wann gilt eine unbewohnte Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert ist. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Welche Pflichten habe ich bei einer Gefahrerhöhung?
Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des Versicherers weder selbst eine Gefahr erhöhen noch dies einer anderen Person gestatten. Merken Sie nachträglich, dass dies geschehen ist, müssen Sie es unverzüglich mitteilen. Eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung müssen Sie unverzüglich mitteilen, nachdem Sie von ihr erfahren haben.
Kann ich selbst kündigen, wenn sich mein Beitrag erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder wird die Absicherung der erhöhten Gefahr ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Wann erlöschen die Rechte des Versicherers?
Das Recht zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird, nachdem der Versicherer von der Gefahrerhöhung erfahren hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.